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Ihr Anwalt für Wirtschaft und Menschenrechte in Zürich.

Mit der Annahme des indirekten Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative werden erstmals verbindliche Gesetzesbestimmungen zur Konkretisierung der unternehmerischen Verantwortung im Menschenrechtsbereich mittels Revision des Obligationenrechts und Strafgesetzbuchs Eingang in die Schweizer Rechtsordnung finden.

Wirtschaft & Menschenrechte: Ihr Rechtsexperte in Zürich.

Neu eingeführt werden für in der Schweiz domizilierte Unternehmen im Wesentlichen jährliche Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Belange (sog. ESG-Reporting) und – abhängig von der konkreten Geschäftstätigkeit bzw. dem Geschäftsfeld – neue Sorgfaltspflichten (Human Rights Due Diligence) für die gesamte Lieferketten. Im Hinblick auf allfällige Verstösse wird zwar kein weiterführendes zivilrechtliches Haftungsregime eingeführt, jedoch können Verstösse mit strafrechtlichen Sanktionen (Bussen) geahndet werden.

Die neuen Gesetzesbestimmungen werden voraussichtlich in der ersten Hälfte 2021 in Kraft treten und ab dem Geschäftsjahr 2022 Geltung entfalten.

Hinzu treten können indirekte Folgen von Verstössen wie etwa der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren oder Erschwerungen bei Finanzierungen und Rückversicherungen. Die neuen Gesetzesbestimmungen werden voraussichtlich in der ersten Hälfte 2021 in Kraft treten und ab dem Geschäftsjahr 2022 Geltung entfalten

Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Inhalte dieses Artikels:

Welche Unternehmen sind von den neuen Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Belange betroffen? 

Betroffen von den neuen Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Belange sind Unternehmen:

  • die der ordentlichen Revision gemäss Art. 727 Abs. 1 OR unterstehen, 
  • zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
  • zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
    • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
    • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
Sollten die Punkte auf Ihr Unternehmen zutreffen, gelten Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Belange.

Was muss in einem Bericht über nichtfinanzielle Risiken enthalten sein?

Vereinfacht gesagt müssen die berichterstattungspflichtigen Unternehmen mit dem Bericht über nichtfinanzielle Belange Rechenschaft ablegen im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf folgende «nicht-finanziellen» Belange:

  • Umweltbelange (insbesondere die CO2-Ziele),
  • Sozialbelange,
  • Arbeitnehmerbelange
  • die Achtung der Menschenrechte,
  • sowie die Bekämpfung der Korruption

Dabei muss der jährlich zu verfassende und von der Geschäftsleitung zu genehmigende Bericht diejenigen Angaben enthalten, welche zum Verständnis des konkreten Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf diese Belange erforderlich sind. Kernstück des Berichts stellt eine Beschreibung der wesentlichen Risiken der eigenen Geschäftstätigkeit für die vorgenannten nicht-finanziellen Belange dar und was für Massnahmen das Unternehmen zur Handhabung dieser Risiken ergreift (inkl. Wirksamkeitsmessung der Massnahmen & Konzepte).

Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit, sondern auch die relevanten Risiken, die sich aus den Geschäftsbeziehungen mit Dritten oder aus den eigenen Produkten und Dienstleistungen ergeben.

Für welche Unternehmen gelten die strengeren Sorgfaltspflichten?

Unternehmen müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie:

  • Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt-und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten, oder 
  • Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.

Welche Vorkehrungen müssen die Unternehmen treffen, die den strengeren gesetzlichen Sorgfaltspflichten unterliegen?

Zusätzlich zur Berichtserstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der strengeren gesetzlichen Sorgfaltspflichten fallen ein konkretes Managementsystem (= due diligence System) einführen, das die Lieferkettenpolitik für Mineralien und Metalle aus potentiellen Konflikt- und Hochrisikogebieten bzw. für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, festhält. Zudem müssen die entsprechenden Lieferketten durch das System vollständig zurückverfolgt werden können. 

Lieferketten müssen zurückverfolgt werden können.

Hinzu tritt die Pflicht der betroffenen Unternehmen, die Risiken von schädlichen Auswirkungen auf die Menschenrechte in ihren entsprechenden Lieferketten zu ermitteln und zu bewerten und in einem Risikomanagementplan festzuhalten, welche konkreten Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken ergriffen wurden und werden. Letztlich wird von den betroffenen Unternehmen somit erwartet, dass sie ein umfassendes und funktionsfähiges Human Rights Due Diligence System eingeführt und gelebt wird, wie dies etwa in den UN Guiding Principles on Business & Human Rights oder den OECD Guidlines for Mulitnational Enterprises konkretisiert wurde. 

Auch bezüglich der Erfüllung der strengeren Sorgfaltspflichten gilt eine jährliche Berichterstattungspflicht der betroffenen Unternehmen. Im Gegensatz zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange, beschränkt sich die Rolle der Geschäftsleitung jedoch nicht darauf, den Bericht zu genehmigen, sondern liegt der Bericht selbst im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung

Mit der Annahme des indirekten Gegenvorschlags schreitet die Verrechtlichung des Themas Wirtschaft & Menschenrechte in der Schweiz erheblich voran. Es genügt für die betroffenen Unternehmen nicht mehr, punktuell das Thema in unverbindlichen CSR-Strategien aufzugreifen. Vielmehr geht es darum, bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Due-Diligence- und Berichterstattungssysteme sinnvoll und praxistauglich um das Thema «nicht-finanzielle-Risiken» zu erweitern und rechtssichere Lösungen zu implementieren

Wer kann einem in dieser Situation helfen?

Die auf das Themenfeld Wirtschaft & Menschenrechte spezialisierten Rechtsanwälte von Good Rechtsanwälte in Zürich beraten Unternehmen in allen Fragen rund um die anstehende Gesetzesrevision und begleiten und unterstützen Unternehmen insbesondere bei der:

  • Implementierung der notwendigen unternehmensinternen Prozesse zur Schaffung eines gesetzeskonformen Berichterstattungssystems im Bereich von nichtfinanziellen Belangen
  • Ausarbeitung von unternehmensspezifischen «Menschenrechtskapiteln» für Unternehmensberichte über nichtfinanzielle Belange
  • Unabhängigen Überprüfung von Unternehmensberichten über nichtfinanzielle Belange
  • Implementierung von selbständigen Human Rights Due Diligence Systemen und der Erweiterung von bestehenden Kontrollsystemen auf Menschenrechtsrisiken
  • Erkennung, Evaluierung und Priorisierung von Human Rights Risks in der Unternehmenstätigkeit und der Supply-Chain
  • Durchführung von unternehmensspezifischen Menschenrechts-Assessments 
  • Erstellung und Durchführung von massgeschneiderten Menschenrechtstrainings und Kursmaterialien 
  • Überprüfung und Ausarbeitung von Zuliefererverträgen und Code of Conducts 
  • Vertretung in zivil-, straf- und aufsichtsrechtlichen Verfahren

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