Weisungsrecht des Arbeitgebers
Was bedeutet Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Genauso wie an jeder Fussballweltmeisterschaft Millionen von selbsternannten Bundestrainern auf dem Sofa die Weisheit mit Löffeln gegessen haben, besteht auch bei manchem Angestellten das Gefühl, alles zu wissen. Am Ende des Tages jedoch hat der Arbeitgeber das Recht, seinen Angestellten Weisungen über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb zu erteilen, welche die Mitarbeiter*innen auch befolgen müssen.
Solange Weisungen natürlich nicht unsinnig, illegal oder schikanös sind. Weisungen können allgemein formuliert sein in einer Betriebsordnung oder ein einem Mitarbeiter*innen-Reglement: bspw. kann der Arbeitgeber Weisungen erteilen wie die Mitarbeiter*innen Ferien zu beziehen haben, wann Ferien verfallen oder wie die IT-Systeme zu benutzen sind.
Weisungen sind häufig aber auch individuell und werden im Einzelfall erteilt: z.B. «Herr Meier bitte kommen Sie Morgen bereits um 08.00 Uhr zur Arbeit» oder «Frau Müller, bitte erledigen Sie kommende Woche die folgenden Arbeiten: …». Weisungen sind vielfältig. Sie können auch Pausen, die Teilnahme an Sitzungen, die Organisation der Arbeit, die Qualität der Arbeit, Prioritäten beim Abarbeiten der To-Do Liste und vieles mehr betreffen.
In bestimmten Bereichen hat der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte sogar eine Pflicht, Mitarbeiter*innen Weisungen zu erteilen. Zu denken ist hier an Sicherheitsvorschriften, die man einhalten muss, damit niemand in Gefahr gerät oder sich verletzt. Hier hat der Arbeitgeber keine Wahl: er muss die Mitarbeiter*innen einerseits informieren und zudem klar vorgeben, was das «richtige» Verhalten ist.
Dies übrigens auch im Bereich des «Zusammenlebens» zwischen den Mitarbeitern. Mobbing und sexuelle Belästigung sind verboten: dies ist den Mitarbeiter*innen zu erklären, d.h. sie sind zu sensibilisieren. Und es ist klar zu machen, dass Mobbing wie auch sexuelle Belästigung als Vertragsverletzung zu qualifizieren sind und arbeitsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen.
Was sind die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers?
Natürlich darf der Arbeitgeber nicht nach Lust und Laune Befehle erteilen an seine Mitarbeiter*innen. Seinem Weisungsrecht sind klare Grenzen gesetzt. Zu diesen Grenzen gehört das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters. Oder die Gesundheit. Weisungen dürfen aber auch nicht gegen das Gesetz verstossen (inkl. Arbeitnehmer*innen-Rechte wie Höchstarbeitszeit, usw.).
Und schlussendlich bildet auch der Arbeitsvertrag eine Grenze des Weisungsrechts. Denn im Arbeitsvertrag ist definiert, was die Mitarbeiter*in leisten soll. Verlangt der Arbeitgeber nun plötzlich eine andere oder eine «mindere» Arbeit (z.B. anstelle Kundenbetreuung in einer Bank soll man plötzlich die Arbeit des Hauswarts erledigen). Gegen Weisungen, eine solche Grenze überschreiten, dürfen sich Mitarbeiter wehren.
Nicht befolgte Weisungen können zu einer Abmahnung führen und im Wiederholungsfall auch zu einer Kündigung oder zu einer Busse.
Dabei ist zu beachten, dass es nie gut ankommt, wenn man Weisungen einfach nicht befolgt. Deshalb raten wir, das Gespräch zu suchen in solchen Situationen. Und vor allem auch dann, wenn einem eine Weisung als unsinnig erscheint. Dann statt «nicht befolgen» doch lieber freundlich die Diskussion suchen und den Arbeitgeber darauf hinweisen, warum man die Weisung als unsinnig erachtet.