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Mit einem Vorsorgeauftrag
in der Schweiz.

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Vorsorgeauftrag in der Schweiz:
Was ist zu beachten?

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie bereits im Voraus für Situationen in der Zukunft vorsorgen. Und zwar können Sie damit Situationen regeln, in denen Sie urteilsunfähig sind. Dies kann notwendig werden, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder wegen eines Unfalles nicht mehr in der Lage sind, vernunftgemäss zu handeln und selber über medizinische Eingriffe oder über Ihr Vermögen zu bestimmen. Sie können damit Anordnungen treffen und Ihre Zukunft sicher planen. Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Drittperson, die für Sie handelt oder erforderliche Angelegenheiten besorgt. 

Die Drittperson, die Sie ernennen, nimmt dabei Ihre Aufgaben wahr, Entscheidungen zu treffen, und kann insbesondere in Ihrem Namen handeln. Der Vorsorgeauftrag ist nicht ohne Weiteres gültig und die Drittperson kann Sie nicht ohne Weiteres vertreten. Vielmehr muss die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages sowie die Ausführung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt bzw. überprüft werden, bevor die Drittperson aktiv wird.

Abkürzung KESB = Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Ein Vorsorgeauftrag ist nicht nur für Personen im hohen Lebensalter oder für Personen, welche für eine psychische Erkrankung prädestiniert sind, empfehlenswert, sondern für alle Personen. Es kann nämlich schnell geschehen, dass ein Fall von Urteilsunfähigkeit eintritt. Und sei es nur, wenn es zu einer Urteilsunfähigkeit von beschränkter Dauer kommt: Zu denken ist beispielsweise an eine Person, welche aufgrund eines Unfalles in ein Koma fällt, nach 3 Monaten aber wieder aufwacht.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Inhalt eines Vorsorgeauftrages
  2. Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag & Vollmacht
  3. Wofür wird ein Vorsorgeauftrag benötigt?
  4. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
  5. Was passiert, wenn eine Person urteilsunfähig wird?
  6. Wirkungen des Vorsorgeauftrages
  7. Braucht es einen Anwalt für die Erstellung?
  8. Formvorschriften für den Vorsorgeauftrag
  9. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag
  10. öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag
  11. einen Vorsorgeauftrag hinterlegen
  12. Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?
  13. Auswahl eines Vorsorgebeauftragten
  14. Pflichten eines Vorsorgebeauftragten
  15. Rechte eines Vorsorgebeauftragen
  16. Kosten eines Vorsorgeauftrags
  17. Mustervorlage eines Vorsorgeauftrags

Was ist der Inhalt eines Vorsorgeauftrages?

Der Inhalt eines Vorsorgeauftrages kann sich mit dem Inhalt einer Patientenverfügung überschneiden. Bei einer Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit für dem Fall der Urteilsunfähigkeit, so zum Beispiel bei einer Operation, bei welcher Sie unter Vollnarkose stehen, verbindliche Anordnungen und Weisungen für den Arzt zu treffen. Insbesondere können Sie darüber entscheiden, ob Maschinen, welche Sie am Leben halten, weiterlaufen oder abgestellt werden sollen.

Ähnlich wie bei der Patientenverfügung wird durch den Vorsorgevertrag die Möglichkeit geschaffen, Anordnungen zu treffen und Weisungen zu erlassen. Nicht aber nur zum Thema „Medizin“, sondern auch zu den Themen „Rechtsvertretung“ und „Vermögen“. Während also eine Patientenverfügung den Fokus auf die Gesundheit hat, hat der Vorsorgeauftrag übergenordnet Fokus auf alle Themen, bei denen es zu Entscheidungen kommt in Ihrem Leben.

Voraussetzung für die gültige Erstellung eines Vorsorgeauftrags ist, dass Sie bei der Erstellung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und volljährig, sind. Es sind die Wünsche zu formulieren wie mit den Themen Rechtsvertretung, Vermögen und Gesundheit umzugehen ist im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Und es ist die Drittperson zu benennen, welche Entscheidungen zu treffen hat. Je nachdem kann der Vorsorgeauftrag zudem bei einer Behörde hinterlegt bzw. registriert werden. Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) und das Zivilstandsamt sind je nach Kanton dafür zuständig. 

Bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrag ist es häufig hilfreich, dass ein Rechtsanwalt Tipps und Rechtsfolgen erklärt. Dieser kann das Vorhaben fehlerfrei und personenorientiert umsetzen und somit eventuelle rechtliche Schwierigkeiten vermeiden. Denn wenn Sie schon einen Vorsorgeauftrag erstellen, ist es von elementarer Wichtigkeit, dass Ihre Wünsche bei Ihrer Urteilsunfähigkeit auch wirklich umgesetzt werden. Die Good Rechtsanwälte Spezialisten für Erbrecht stehen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Vollmacht?

Zunächst ist anzumerken, dass die beiden Institute nicht gänzlich verschieden sind, sondern sich auch überschneiden. Denn bei beiden Instituten ist eine Drittperson befugt, für Sie Handlungen in Ihrem Namen vorzunehmen. Nichtsdestotrotz gibt es wesentliche Unterschiede zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Vollmacht. Eine Vollmacht können Sie jederzeit erteilen. Sie können z.B. einem Bekannten eine Vollmacht geben, ebenfalls auf Ihr Bank-Konto zuzugreifen.

Oder Sie geben Ihrem Anwalt eine Vollmacht, Sie in einem Prozess zu vertreten. Diese Vollmacht kann auf Ihren Wunsch hin und sofort wirksam werden. Der Vorsorgeauftrag hingegen tritt erst in Kraft, sobald die verfügende Person urteilsunfähig wird und deshalb ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Um im Falle einer Urteilsunfähigkeit nach wie vor bis zu einem gewissen Grad die Kontrolle zu behaltenen, empfiehlt sich somit die Erstellung eines Vorsorgeauftrages.

Hilfe bei der Erstellung einer solchen Verfügung erhalten Sie bei einem Anwalt für Erbrecht. Dieser erklärt ebenfalls die Vorteile und Eigenschaften noch einmal ausführlich und stellt sicher, dass Sie Herr über Ihr Schicksal bleiben können. Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen sehr gerne dabei.

Wofür wird ein Vorsorgeauftrag benötigt?

Das Eintreten der Urteilsunfähigkeit kann verschieden Gründe haben. Neben einem Unfall kann auch eine Krankheit zur Urteilsunfähigkeit führen. Wenn jemand urteilsunfähig ist, kann er nicht mehr vernunftgemäss Entscheidungen treffen. Er ist also handlungs-UN-fähig. Diese hilflose Situation können Sie ändern. Mit einem Vorsorgeauftrag übergeben sie das Recht, Entscheidungen zu treffen, an eine Person, der Sie vertrauen. 

Stellen Sie sich die Frage: Welche Person kann für Sie Entscheidungen treffen?

Die Frage, welche Person man beauftragt, ist nicht so einfach zu beantworten. Es kommt drauf an. Insbesondere darauf, welche Aufgaben im Vorsorgeauftrag an wen überlassen werden. Für weniger komplexe Aufgaben bzw. für besonders persönliche Aufgaben ist  eine nahestehende Personen, z.B. ein Verwandter, Ehegatten oder eingetragene Partner zu beauftragen. Für besonders anspruchsvolle Geschäfte, z.B. Transaktionen (Hausverkauf, etc.), können Sie auch Spezialisten einbinden. 

Die Ausgestaltung des Auftrages und die Wahl der Personen wie auch die anderen rechtlichen Belange sollten sicher geregelt werden, weshalb es empfehlenswert ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Denn ist die Anordnung falsch und wird bspw. die Entlohnung nicht richtig geregelt, wird ein Spezialist den Auftrag vielleicht nicht annehmen.

Was hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) damit zu tun?

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in der Schweiz die zuständige Behörde, wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist. Sie ist primär für die Sicherstellung des Schutzes für urteilsunfähige Personen, welche sich nicht mehr selbst schützen können, zuständig. Die KESB ordnet für diesen Schutz die notwendigen Massnahmen an, d.h. sie übernimmt die Geschäfte der urteilsunfähigen Person. Diese Massnahmen ordnet die KESB an, sobald eine Gefährdungssituation vorliegt, das heisst, sobald zweifelhaft ist, ob eine Person nach wie vor urteilsfähig ist.

Wenn man einen Vorsorgeauftrag erstellt hat, dann führt der Beauftragte die Geschäfte und die KESB hat nur eine Kontrollfunktion. Folglich hat die KESB auch darüber zu entscheiden, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und ob die Person wirklich urteilsunfähig ist und im Zeitpunkt der Erstellung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig war. Sollte kein Vorsorgeauftrag errichtet werden oder gewisse Aspekte nicht geklärt werden, kann die KESB auch die Unterbringung in eine Klinik oder eventuell notwenige Betreuungsmassnahmen einleiten.

Was passiert, wenn eine Person urteilsunfähig wird?

Sollte eine Person urteilsunfähig werden und ein Vorsorgeauftrag vorliegen, prüft die KESB – sobald sie über diesen verfügt – die Gültigkeit betreffend die Errichtung und auch den Inhalt. Die Urteilsfähigkeit ist die erste Voraussetzung, welche die KESB prüft; denn ohne Urteilsunfähigkeit gibt es keinen Vorsorgeauftrag. Dies wäre dann vielmehr eine Vollmacht. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die Anordnungen gültig sind und überhaupt umgesetzt werden können. Dabei interessiert die Behörde insbesondere auch, ob die Urteilsunfähigkeit bereits bei der Erstellung der Verfügung gegeben war. Diesfalls ist der Vorsorgeauftrag unbeachtlich.

Schliesslich muss die KESB prüfen, ob die bestimmte Person den Auftrag auch annehmen will. Denn es besteht für die Person, die den Vorsorgeauftrag ausführen soll, grundsätzlich kein Zwang, den Auftrag anzunehmen. Das bedeutet für Sie, dass Sie eine Person, welche Sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen, vorgängig fragen müssen, denn die Annahme kann nicht erzwungen werden. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass sogenannte Ersatzverfügungen getroffen werden.

In solchen Verfügungen können Sie Anordnungen treffen für den Fall, dass eine bestimmte Person den Auftrag nicht annimmt. Sie können dann eine andere Person oder Institution mit der Umsetzung Ihrer Wünsche beauftragen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und diese nicht ganz unerheblichen Schranken überwunden, tritt der Vorsorgeauftrag umgehend in Kraft und entfaltet entsprechende Rechtswirkungen.

Was ist der Inhalt und was sind die Wirkungen des Vorsorgeauftrages?

Ein Vorsorgeauftrag kann verschiedene Anordnungen und Inhalte aufweisen. Allgemein sind folgende Inhalte und Ausprägungen des Vorsorgeauftrages verbreitet, wobei es auch zu Überschneidungen kommen kann:

  • Personensorge (inkl. Patientenverfügung);
  • Vermögenssorge; und
  • Vertretung im Rechtsverkehr

Es besteht grundsätzlich im freien Ermessen der Person, die den Vorsorgeauftrag erstellt, welche Bereiche Sie regeln will und wie Sie sie diesen regeln will. Schranken bilden dabei – wie bei allen Verträgen – die zwingenden gesetzlichen Normen. Sie können einer Person also jeden dieser Bereiche oder auch nur einen einzelnen Bereich übertragen. Ja sogar ein Teilbereich kann übertragen werden. Die einschlägigen Artikel dazu finden sich ab Artikeln 360 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Die Lebensbereiche, die man mit dem Vorsorgeauftrag regeln kann, werden im Folgenden kurz umschrieben:

Bereich 1: Die Personensorge

Personensorge tönt komisch, nicht wahr. Hier geht es aber um die wichtigsten Entscheidungen, nämlich diejenigen, die Sie als Person betreffen. Dazu gehören bspw. gesundheitliche Themen. Sollen lebensverlängernde Massnahmen getroffen werden? Oder nicht? Im Gegensatz zu der Vermögenssorge kann dieser Inhalt nur an eine natürliche Person, das heisst an einen Menschen und nicht eine Firma, übertragen werden. Insbesondere in diesem Bereich ist es für Menschen oft sehr wichtig, dass nahestehende Personen, zum Beispiel die Familie, zuständig ist.

Denn selbst in Fällen der Urteilsunfähigkeit, kennen diese Menschen uns am besten und können auch unsere Wünsche bereits von früher sehr gut nachvollziehen. Anordnungen in diesem Bereich müssen so exakt wie möglich beschrieben werden, damit sie auch umgesetzt werden können. Man will dem Beauftragten und der Behörde lieber einen genauen Leitfaden dafür geben, wie man wünscht umsorgt zu werden. Da kann dann nämlich die Behörde (KESB) n das Verhalten des Beauftragten auch besser kontrollieren.

Bereich 2: Die Vermögenssorge

Neben Ihren höchstpersönlichen Themen (siehe Personensorge) ist im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit insbesondere relevant, dass jemand nach Ihrem Vermögen schaut. Die Person, welche durch einen Vorsorgeauftrag die Vermögenssorge für die verfügende Person übernimmt, hat grundsätzlich die Aufgabe alle Handlungen zum Erhalt und der Sicherung des Vermögens der urteilsunfähigen Person zu übernehmen. Hier können Sie auch differenziert vorgehen und verfügen, dass nur gewisse vermögensrechtliche Handlungen vorgenommen werden dürfen und die anderen Handlungen einer anderen Person übertragen werden. Insoweit ist der Verfügende autonom in seiner Entscheidung.

Es kann denn auch sein, dass die verfügende Person nur einen Teil des Vermögens unter die Verfügung stellen will. Es kann z.B. sein, dass eine Bank die Wertschriften verwalten soll, weil dies unter Umständen Expertenwissen erfordert. Normalerweise wird die sogenannte allgemeine Vermögenssorge angeordnet. Das heisst der Beauftragt hat vor allem die Aufgabe Rechnungen zu zahlen und dafür zu sorgen, dass die notwendigen Lebenshaltungskosten abgedeckt werden und das Vermögen entsprechend wirksam verwendet wird. Auch hier empfiehlt es sich, eine Person von Vertrauen oder eine seriöse Firma zu beauftragen, die entsprechend kontrolliert wird.

Bereich 3: Vertretung im Rechtsverkehr

Neben der Sorge für Ihre Person und Ihr Vermögen, stehe beim Vorsorgeauftrag ein dritter Bereich im Fokus: Die Vertretung im Rechtsverkehr. Dies umfasst grundsätzlich alle Rechtshandlungen, es sei denn die Vertretung gewisser Rechtshandlungen sei bereits auf dem Wege der Vermögensorge zugewiesen worden. Die Vertretung im Rechtsverkehr ist jedoch auf die geschäftlichen Tätigkeiten des Alltags limitiert. Es werden Vertretungshandlungen gegenüber diversen Behörden, Finanzinstituten wie Banken oder Mitgliedern der Familie oder anderen natürlichen Personen umfasst. Nicht umfasst werden spezielle Geschäfte wie beispielsweise der Verkauf eines Hauses.

Eine differenzierte Verfügung sollte mit Hilfe eines Anwalts erstellt werden. Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil eine ungenügende Umschreibung dazu führt, dass die Anordnung nicht befolgt wird. Die Vertretung im Rechtsverkehr kann von einer natürlichen Person, das heisst z.B. einem nahestehenden Familienmitglied oder einem Freund vorgenommen werden. Alternativ kann auch hier eine Firma mit der Vertretung betraut werden. 

Braucht es einen Anwalt für die Erstellung eines Vorsorgeauftrags?

Aufgrund der Komplexität und der Tragweite des Vorsorgeauftrages empfiehlt es sich, einen Anwalt beizuziehen, damit dieser überprüfen kann, ob alle Anordnungen korrekt sind und ob an Alles gedacht wurde. Sind zudem besondere Anordnungen, vor allem die Leitung eines Unternehmens, verfügt worden, ist ein Anwalt zwingend nötig, da eine falsche oder fehlende Anordnung sowohl für die den Vorsorgeauftrag errichtende Person aber auch für dessen Erben und Familie weitreichende Konsequenzen haben kann. Unsere Anwälte im Raum Zürich sehen sich Ihre Verfügung gerne an oder erstellen einen Vorsorgeauftrag für Sie, welcher alle wesentlichen Kriterien berücksichtigt.

Gibt es Formvorschriften für den Vorsorgeauftrag?

Ähnlich wie ein Testament kann ein Vorsorgeauftrag auf zwei verschiedene Arten entstehen. Es sind dabei jeweils andere Formvorschriften zu beachten. Zu unterscheiden sind:

  • der eigenhändige Vorsorgeauftrag 
  • Der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag

Die Formvorschriften sind insofern speziell, als dass sonst im Vertragsrecht der Grundsatz der Formfreiheit nach Art. 11 OR gilt. Das heisst, dass nur dann eine bestimmte Form notwendig ist, wenn diese im Gesetz auch so verankert ist. Wie auch beim Testament ist bei einem Vorsorgeauftrag eine Form nötig, weil sobald die Anordnung in Kraft treten soll, kann die verfügende Person eben gerade nicht mehr gefragt werden, was sie genau verfügen wollte. Aus diesem Grund ist auch die korrekte Anordnung unter Berücksichtigung der Form sehr wichtig.

Der eigenhändige Vorsorgeauftrag

Wie bei einem eigenhändigen Testament muss der Vorsorgeauftrag von Anfang bis zum Schluss von Hand verfasst werden. Es ist also nicht zulässig, dass Sie den Vorsorgeauftrag mit dem Computer schreiben, ausdrucken und unterzeichnen. Dieser muss von Anfang bis zum Schluss handschriftlich verfasst werden. 

Dies dient Beweiszwecken und soll sicherstellen, dass man im Zweifel Ihre Handschrift mittels Schriftbild nachweisen kann. Einen eigenehändigen Vorsorgeauftrag haben Sie auch zu datieren. Sollten Sie eine Änderung vornehmen wollen, können Sie einen neuen Vorsorgeauftrag schreiben und den anderen explizit aufheben oder aber vernichten. Auch beim 2. Vorsorgeauftrag gelten wieder dieselben Formvorschriften.

Der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag

Dieser wird in Zusammenarbeit mit einem Anwalt für Erbrecht erstellt und anschliessend von einem Notar oder einer anderen Urkundsperson beurkundet. Hier ist der Vorteil, dass die Prüfung der Verfügung durch einen Notar, vor der Beurkundung, vorgenommen wird und somit eine rechtliche Prüfung stattfindet. 

Kann man einen Vorsorgeauftrag irgendwo hinterlegen?

Der Verfasser eines Vorsorgeauftrags kann selber darüber entscheiden, wo dieser aufgehoben wird. Er kann z.B. an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahrt werden. Es ist jedoch von grosser Relevanz, dass die Angehörigen oder eine andere Drittpersonen über den Standort Bescheid wissen, denn der Vorsorgeauftrag wird relevant, wenn Sie urteilsunfähig sind und den Standort nicht mehr benennen können.

Ein Vorsorgeauftrag hilft also nur dann, wenn jemand anderes über seine Existenz Bescheid weiss. Alternativ zur Lagerung zu Hause kann der Vorsorgeauftrag auch bei der KESB oder beim Zivilstandsamt hinterlegt werden oder für eine Gebühr registriert werden. Dies ist insofern vorteilhaft, als dass Sie sich nicht auf jemanden anderen zu verlassen brauchen. Schlussendlich können Sie Ihren Vorsorgeauftrag auch bei Good Rechtsanwälte hinterlegen. Wir schauen dann, sobald wir von Ihrer Urteilsfähigkeit erfahren, dass Ihren Anordnungen Folge geleistet wird.

Was passiert, wenn ich urteilsunfähig werde und keinen Vorsorgeauftrag habe?

Für den Fall, dass eine urteilsunfähige Person bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit (Vorsorgefall) keine Vorsorgeauftrag erstellt hat, treten gesetzliche Regeln in Kraft bzgl. die Befugnis zur Vertretung.  Die gesetzliche Kaskadenordnung unterscheidet sich je nach Zivilstand.

Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Wird ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner urteilsunfähig und liegt kein Vorsorgeauftrag vor, greift die gesetzliche Kaskadenordnung. Diese ist in den Artikeln 374 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. In erster Linie ist der Ehegatte oder der eingetragene Partner dazu befugt, Vertretungshandlungen vorzunehmen. Das heisst er hat sowohl die Personen- als auch die Vermögensorge. Sollte es z.B. darum gehen, die lebenswichtigen Gesundheits-Massnahmen, wie Maschinen für die Atmung abzustellen, so hat der eingetragene Partner oder der Ehegatte das entsprechende Recht dazu, den Entscheid zu treffen.

Wichtig ist, dass der Ehegatte oder der eingetragene Partner nicht nur so entscheidet wie er es gerne hätte, sondern er muss so entscheiden, wie es der mutmassliche Wille des Urteilsunfähigen ist. Die bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft für sich alleine genügt jedoch noch nicht, um die Vertretungsmacht zu verleihen; es bedarf vielmehr noch eines gemeinsamen Haushalts. Das heisst, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, welche den Haushalt aufgelöst haben und sich getrennt haben diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen. Der Ehegatte oder der eingetragene Partner sind bei gegebenen Voraussetzungen berechtigt, Handlungen mit Wirkung für den Urteilsunfähigen durchzuführen.

Neben den oben erwähnten Kompetenzen kann die Vertretung auch die Öffnung der Post oder sogar die Veräusserung einer Liegenschaft erfassen. Die Veräusserung einer Liegenschaft ist aber ein so wichtiges Rechtsgeschäft, dass die KESB zustimmen muss. 

Alleinstehende Personen

Die KESB hat in einem solchen Fall die Herrschaft über den Gang des Verfahrens. Nach Kenntnis der Urteilsfähigkeit und der Feststellung, dass kein Vorsorgeauftrag besteht, wird die KESB einen nahen Angehörigen kontaktieren. Erfüllt dieser die Voraussetzungen und ist einverstanden, wird die KESB ihn als Vertreter ernennen. Für den gegenteiligen Fall – das heisst für den Fall, dass sich keine geeignete Vertretung finden lässt – kann die KESB in freiem Ermessen eine Person als Beistand bestimmen. 

Weitere Fälle, in denen die KESB die Vertretung bestimmt:

Die KESB bestimmt zudem die Person, wenn

  • Unklarheit über die Berechtigung zur Vertretung besteht; 
  • im Falle, dass mehrere Personen die Vertretung übergeben wurde und sich diese nicht einig sind; oder
  • wenn die Interessen des Auftraggebers, das heisst der urteilsunfähigen Person, nicht wahrgenommen werden können bzw. als gefährdet erscheinen

Wie wähle ich den Vorsorgebeauftragten aus?

Bei der Wahl eines Vorsorgebeauftragten spielt das Vertrauen zu der ausgewählten Person eine grosse Rolle. Immerhin übertragen Sie dieser Person das Recht, Ihre Angelegenheiten zu regeln und über Sie zu bestimmen. Ebenso ist die geistige und körperliche Lage der Vertretungsperson zu beachten. Die Berechtigte sollte Ihre Vertretung auch durchführen können und nicht selbst eingeschränkt sein. Wählen Sie somit eine Person aus, welche wahrscheinlich später als Sie urteilsunfähig wird. Weiter sollte eine Ersatzverfügung getroffen werden, für den Fall, dass die Person den Auftrag nicht annimmt oder annehmen kann (z.B. bei gleichzeitiger Urteilsfähigkeit aufgrund eines Unfalles). Dort lohnt es sich unter Umständen eine Person zu wählen, welche nicht oft mit der ersten Person unterwegs ist. Ebenso ist ein vorheriges Gespräch mit der ausgewählten Person wichtig. Auf diese Weise können Fragen und Anliegen im Vorfeld geklärt werden.

Was sind die Pflichten des Vorsorgebeauftragten?

Ein Vorsorgebeauftragter hat insbesondere die folgenden Pflichten:

  • Information der KESB über den Eintritt des Vorsorgefalls; 
  • Einhaltung der Weisungen der KESB; 
  • Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben (sowohl des Vorsorgeauftrages als auch der KESB); sowie 
  • Wahrnehmung der Vertretung unter Beachtung der Schranken

Welches sind die Rechte des Vorsorgebeauftragen?

Der Vorsorgebeauftragte hat 2 insb. Rechte, die Sie kennen müssen:

  • Kündigungsrecht: Da der Vorsorgebeauftrage in einem Auftragsverhältnis steht, finden im Grundsatz auch die Regeln über den Auftrag Anwendung. Betreffend die Kündigung des Auftrages hat der Vorsorgebeauftragte aber nicht wie der normale Auftragnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht, sondern der Vorsorgebeauftrage kann mit einer Frist von 2 Monaten kündigen.
  • Recht auf Urkunde: Der Vorsorgebeauftragte kann bei der KESB eine Urkunde verlangen, welchen ihn als Vorsorgebeauftragten ausweist. Dies ist in der Praxis von eminenter Wichtigkeit. Denn niemand wird die Vertretung durch die Vorsorgebeauftragte Person akzeptieren, wenn sich diese nicht entsprechend ausweisen kann.

Welche Kosten entstehen mit dem Vorsorgeauftrag?

Je nachdem, welche Art des Vorsorgeauftrages erstellt wird, entstehen verschiedene Kosten: 

  • Beurkundungskosten und Kosten für den Notar beim öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag (kantonal geregelt);
  • Anwaltskosten (Vertretung und Erstellung des Vorsorgeauftrages ohne Beurkundung);
  • Hinterlegungs-/Registrierungskosten (bei Hinterlegung bei Zivilstandsamt CHF 70); und
  • Entschädigung des Vorsorgebeauftragten nach der Annahme des Mandats

Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden, das Geld ist gut investiert. So ist die Gebühr von CHF 70 für die Hinterlegung geradezu verschwinden gering im Vergleich zum Mehrwert, den Sie durch einen auffindbaren, gültigen Vorsorgeauftrag haben. Übrigens können Sie Ihren Vorsorgeauftrag auch bei Good Rechtsanwälte hinterlegen. Sobald wir von Ihrer Urteilsunfähigkeit erfahren werden wir dann dafür sorgen, dass der Auftrag umgesetzt wird.

Wie sieht eine Mustervorlage für einen Vorsorgeauftrag aus?

Mustervorlagen sind nicht gänzlich unnütz. Sie können Ihnen eine Idee davon geben, wie ein Vorsorgeauftrag aussehen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Vorlagen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit geben. Noch wichtiger zu wissen aber ist, dass diese Vorlagen nicht Ihren individuellen Einzelfall berücksichtigen.

Sie sind vielmehr einfach für die Allgemeinheit. Die Individualität und die Sicherheit, dass alle Anordnungen getroffen wurden bzw. dass sie den gewünschten Erfolg erzielen, haben Sie nur, wenn Sie sich von einem unserer spezialisierten Anwälte in Zürich beraten lassen. Diese werden Ihre Wünsche berücksichtigen und sicherstellen, dass auch die wichtigen Formen eingehalten wurden.