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Schenkungsvertrag: Was ist zu beachten?

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Schenkungsvertrag: Was ist zu beachten?

Wie der Name bereits impliziert, beinhaltet diese Vertragsart das Versprechen des Schenkers, eine unentgeltliche Zuwendung oder eben rechtlich gesprochen eine Schenkung auszurichten.

Inhalt eines Schenkungsversprechen kann grundsätzlich das ganze Vermögen des Schuldners sein, wobei er normalerweise mit Vollzug der Schenkung einen Teil seines Vermögens bzw. einen Vermögenswert überträgt. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich alles schenken können oder sich schenken lassen können, sofern keine gesetzliche Regel dagegensteht.

Es können beweglich Sachen, wie z.B. ein Auto, oder eine Vase aber auch unbewegliche Sachen, wie z.B. ein Gebäude kostenfrei übergeben werden.

Wird eine Schenkung nicht direkt vollzogen, das heisst die Sache nicht gleich mit dem Versprechen übergeben (sogenannte Handschenkung), ist in der Schweiz ein schriftlicher Schenkungsvertrag unbedingt notwendig. Unsere erfahrenen Anwälte in Zürich sind Ihnen in der Erstellung eines schriftlichen Schenkungsvertrages gerne behilflich. Weiter unten in diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Form eines Schenkungsversprechens.

Sämtliche wichtige Punkte zum Themenfeld Schenkungen in der Schweiz werden im anschliessenden Beitrag ausführlich erläutert. Sie erhalten hierbei Informationen, die den Abschluss der Verträge und den möglichen Inhalt aber auch den Vollzug und den Widerruf der Schenkung betreffen.

Abschluss des Schenkungsvertrages und Schenkung unter Lebenden

Die Schenkung unter Lebenden ist, wie die Bezeichnung bereits impliziert, ein Schenkungsversprechen von einer Person, dem Schenker, an eine andere Person, den Schenkungsempfänger oder Beschenkten. Gegenstand des Versprechens ist, einen Vermögenswert zuzuwenden. Die Zuwendung erfolgt dabei zu Lebzeiten der Parteien. Diese Konstellation ist der Normalfall, welchen man grundsätzlich vor Augen hat.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihr Freund oder Ihre Freundin hat Geburtstag. Auf seiner Party übergeben Sie Ihm als Geschenk seine Lieblingsschokolade.

Mit einer Schenkung bzw. einem Schenkungsversprechen können Sie zudem auch Ihre Erben schon zu Lebzeiten mit Vermögen ausstatten.
Häufig sehen wir dies bei Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Immobilien. Zu denken ist etwa an Ihr Elternhaus, welches Ihnen schon vor dem Ableben Ihrer Eltern zugewendet wird (Erbvorbezug). Durchaus können ebenso alternative Vermögenswerte wie Barvermögen, Sparbücher oder Fahrzeuge Gegenstand einer solchen Schenkung sein.

Schenkungen können die Vermögensverteilung gemäss Erbfolge sogar aushebeln. Ja, das ist heikel. Und sollte deshalb gut überdacht sein.

Auch ein lebenslanges Gebrauchsrecht kann übrigens übertragen werden. Sie können also zum Beispiel ein Wohnrecht an einem Grundstück in Ihrem Eigentum verschenken. In erster Linie werden durch diesen Vorgang Erbstreitigkeiten unterbunden sowie Steuereinsparungen ermöglicht. Ebenso kann auf diese Weise das Vermögen in der Familie gehalten werden (Vermögens- und Nachlassplanung). Wie Sie sehen, kommt es also bei einem Schenkungsversprechen relativ rasch zu Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten wie dem Erbrecht.

In unserer Kanzlei in Zürich haben wir neben auf Verträge spezialisierten Anwälten auch Anwälte, die über besondere Kenntnis des Erbrechts verfügen. Wir können also intern ein grosses Know-How abrufen und Sie optimal beraten. Haben Sie zum Beispiel gewusst, dass es bei einer Schenkung zu Lebzeiten ratsam ist, sich eine vertragliche Sicherheit zurückzubehalten?

Abgrenzung: Schenkung vs. Testament, Schenkung auf den Todesfall

Die Schenkung auf den Todesfall

Der Name „Schenkung auf den Todesfall“ mag zu Beginn ein wenig verwunderlich klingen. Tatsächlich ist es so, dass – wie auch bei der Schenkung unter Lebenden – das Schenkungsversprechen zu Lebzeiten erfolgt. Einzig der Eintritt der Wirkung des Schenkungsversprechens, ist auf den Tod der versprechenden Person festgesetzt.

Auf diese Weise überträgt der Schenkende Vermögen oder Gegenstände auf eine festgelegte Person, im Falle seines Todes. In einem Testament kann eine Person einer anderen Person auch eine Art Schenkung machen. Dies tut der Erblasser mit einem Vermächtnis, einem sogenannten Legat. Hierbei wird dem Beschenkten der bestimmte Gegenstand zugesichert, welchen er jedoch erst nach Eintritt des Todesfalls des Schenkenden erhält. Im Gegensatz zum Testament weiss der Schenkende aber zwingend von der Zuwendung.

Dies liegt vor allem daran, dass sich niemand etwas schenken lassen muss und deshalb der Schenkung zustimmen muss.

Wobei es auch im Falle eines Testaments sein kann, dass der Begünstigte davon Kenntnis hat. Ist aber nicht zwingend. Zudem ist zu beachten, dass das Legat nur einen obligatorischen Anspruch gegenüber den Erben darstellt. Sie werden als Bedachter also nicht Erbe. Und das Testament kann jederzeit geändert werden, ein Schenkungsversprechen, ob unter Lebenden oder auf den Tod hin, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen.

Das Testament

Ein bestehendes Testament kann zu Lebzeiten zurückgezogen oder geändert werden. Diese Möglichkeit besteht bei einer Schenkung zu Lebzeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung, denn auch wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, stimmt der Beschenkte dem Vertrag zu, weshalb grundsätzlich eine rechtliche Bindung entsteht (sog. Rechtsbindungswille; Wille der Abmachung rechtliche Wirkung zu verleihen).

Hier geht es zum Artikel: Testament in der Schweiz

Die Abwandlung der Schenkung auf den Todesfall ist somit eine hervorragende Alternative. Hinsichtlich der Formvorschriften unterliegt die Schenkungen auf den Todesfall des Schenkers unter den gleichen Vorschriften wie das Testament.

Bei der Schenkung auf den Todesfall bleiben die Verwendung und der Nutzen des Vermögenswertes bis zum Todesfall des Schenkenden in dessen Besitz. Eine Veräusserung der festgelegten Schenkung ist ab diesem Zeitpunkt des „Versprechens“ im Grundsatz nicht mehr möglich. Der Beschenkte könnte in diesem Falle Schadenersatzansprüche gegen die gesetzlichen Erben geltend machen. Hingegen kann bei einem Testament der zugewendete Gegenstand vor dem Tode beliebig veräussert und das Testament angepasst werden. Um auch diese Punkte zu beachten, hilft unser Anwalt für Erbrecht in Zürich. Mit unserer Beratung wird Ihr Vertrag wasserdicht.

Sie möchten mehr über das Thema Erbrecht erfahren? Dann lesen unseren Erbrecht Ratgeber (Klick). Dort finden Sie weitere Informationen zum Schweizer Erbvertrag und zur Patientenverfügung.

Unzulässige Schenkung? Was können Erben tun?

Wird eine Übergabe ohne Gegenleistung durchgeführt, fällt das Schenkungsobjekt amtlich nicht mehr in die Erbschaft und wird somit nicht mehr als Erbe angesehen. Die Erben haben also keinen Anspruch mehr auf diese Zuwendung, denn der Anspruch von Erben richtet sich nach dem Nachlass.

Entscheiden Sie sich für eine Schenkung zu Lebzeiten kann diese dennoch unter Umständen, wenn sich die Erben wehren, in die Erbmasse fliessen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erben einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben und die Schenkung diesen Pflichtteil verletzt. Dies führt dann zu einem Anspruch des in seinem Pflichtteil verletzten Erben.

Diesen Anspruch kann der Erbe binnen 1 Jahr nach Kenntnis der Verletzung seiner Recht mit der sog. Herabsetzungsklage geltend machen. Unter Umständen kann es also sein, dass eine Zuwendung einer solchen Herabsetzung unterliegt und Sie im schlimmsten Fall die gesamte Zuwendung wieder zurückgeben müssen.

Inhalt und Ausgestaltung des Schenkungsversprechen

Vertragsbestimmungen bei Schenkungen

Wie bei jeder Vertragsart gibt es auch bei einer Schenkung verschiedene Vertragsbestimmungen. Im schweizerischen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsautonomie, weshalb man den Inhalt eines Vertrages und die einzelnen Vertragsbestimmungen innerhalb der gesetzlichen Schranken frei wählen kann.

Aus diesem Grund ist auch der Beizug eines Anwalts für Schenkungs-Recht von Bedeutung. Denn die Vertragsbestimmungen, insbesondere die Modalitäten der Schenkung können so Ihren Wünschen gemäss erstellt werden. Zudem kann es sein, dass eventuell eine vereinbarte Sicherheit oder Gegenleistung eine Rolle spielt und in den Vertrag aufgenommen werden muss. Dies erschwert die ganze Situation erheblich.

Gegenleistungen oder Sicherheiten

Es besteht die Möglich, dem Schenkenden durch einen Schenkungsvertrag diverse Sicherheiten einzuräumen. Diese werden, vertraglich vereinbart und bedürfen speziellen Formulierungen und weitreichenden Überlegungen. Es handelt sich insbesondere um folgende Möglichkeiten:

  • Gebrauchsecht
  • Fruchtgenussrecht
  • Belastungs- und Veräusserungsverbot

Diese verschiedenen Möglichkeiten und Klauseln werden im Folgenden kursorisch umschrieben:

Das Gebrauchsrecht

Diese Möglichkeit ist besonders beliebt, um Schenkungen von Immobilien zu sichern. Der Schenkende übergibt das Objekt der Schenkung, meistens ein Haus, zwar dem Schenkungsempfänger. Dieser wird dann auch der Eigentümer. Hingegen hat der Schenkende ein Recht das Haus unentgeltlich zu nutzen (Wohnrecht). Die Nebenkosten, das heisst insbesondere die Betriebs- und Verbrauchskosten (Gas, Wasser, Strom, etc.) sind vom Schenkenden weiterhin zu tragen.

Die Nutzniessung

Eine Nutzniessung bedeutet, dass die Früchte eines „Vermögens“ genutzt werden dürfen. Als Früchte sind nicht nur Früchte wie man Sie beim Essen kennt zu verstehen. Diese Früchte heissen natürliche Früchte und sind zum Beispiel die Erzeugnisse eines Baumes. Es werden vielmehr auch zivile Früchte erfasst. Ein Beispiel für eine zivile Frucht sind zum Beispiel Mieteinnahmen von einer vermieteten Liegenschaft oder Zinsen von Wertpapieren.

Der Schenkende kann also zum Beispiel einem Freund oder seinen Kindern eine Liegenschaft schenken, sich aber ein Fruchtgenussrecht vorbehalten für den Fall der Vermietung. Das heisst, wenn die Beschenkten sich dafür entscheiden, die Liegenschaft nicht mehr selber zu bewohnen und zu vermieten, kann der Schenker die Mieteinnahmen für sich beanspruchen.

Das Belastungs- oder Veräusserungsverbot

Wie die Begrifflichkeiten bereits implizieren, kann mit einem solchen Verbot eine Belastung oder eine Veräusserung unterbunden werden. Die Veräusserung umfasst meist den Verkauf oder die anderweitige Übertragung der Liegenschaft. Die Belastung bezieht sich hingegen auf die beschränkten dinglichen Rechte.

So wäre bei einem Belastungsverbot die Verpfändung der Liegenschaft oder die Belastung mit einer Hypothek sowie die Gewährung eines Wegrechts unzulässig. Solche Klauseln sind sehr beliebt, wenn es darum geht ein Grundstück im Familienbesitz zu behalten. Der Schenker kann so sichergehen, dass die Beschenkten Grundstücke, welche zum Beispiel bereits seit vielen Jahren im Besitz der Familie sind, nicht einfach weiter veräussern oder mittels Belastung erheblich im Wert mindern kann.

Auflagen und Bedingungen

Auflagen und Bedingungen kann man sowohl bei einer Schenkung zu Lebzeiten wie auch bei einer Schenkung auf den Todesfall in den entsprechenden Schenkungsvertag integrieren. Damit hat ein Schenker die Möglichkeit den Beschenkten verschiedene Verpflichtungen aufzuerlegen.

Ein solches Vorgehen macht insbesondere Sinn, wenn der Schenker einem Beschenkten eine Sache aufgrund eines speziellen Verhaltens schenken will und so sicherstellen möchte, dass der Beschenkte sein Verhalten nicht einfach ändert, sobald er die Schenkung erhalten hat.

Weitere Klauseln im Schenkungsvertrag

Auch wenn eine Schenkung speziell ist, handelt es sich beim Schenkungsvertrag grundsätzlich um einen normalen Vertrag. Aus diesem Grund sind auch weitere Klauseln im Vertrag möglich. Mit einer salvatorischen Klausel beispielsweise kann vereinbart werden, dass beim Wegfall einer Bestimmung, weil diese unmöglich wird, die anderen Bestimmungen erhalten bleiben.

Es gibt noch eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten. Unsere Anwälte kennen alles mögliche Gestaltungen und sind Ihnen bei der Ausarbeitung Ihres Wunschvertrages gerne behilflich.

Formvorschriften bei Schenkungen

Eine Schenkung kann nicht immer formlos erfolgen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Sache zu schenken und Sie direkt dem Beschenkten übergeben, brauchen Sie keinen schriftlichen Vertrag. Auch wenn Sie jemandem eine Schenkung auf einen späteren Zeitpunkt versprechen und diese dann auch vollziehen, ist die Schenkung wirksam.

Wenn Ihnen aber jemand eine Schenkung verspricht und diese nicht verschriftlicht, so haben Sie keinen Anspruch auf die Schenkung. Nur für den Fall, dass diese dann vollzogen wird ist Sie gültig. Dies bedeutet, dass eine Schenkung, welche in der Zukunft liegt, grundsätzlich verschriftlicht werden muss. Dafür reicht eigentlich ein schriftliches Dokument (von Hand oder auf dem Computer), welches der Schenker selbst unterschreibt. Wenn Sie sich dafür entscheiden, ein Grundstück zu schenken, so braucht dies zudem eine öffentliche Beurkundung. Immer wenn ein Schenkungsvertrag zu erstellen ist, sollte diese von einem Anwalt oder Notar errichtet werden.

Risiken beim Schenkungsvertrag

Zwar kosten Rechtsanwalt und Notar jeweils Geld. Diese Zahlungen sind aber nicht nur ein notwendiges Übel, sondern haben auch eine gute Seite. Diese besteht darin, dass Sie durch die Inanspruchnahme eines Anwalts / Notars sichergehen können, dass die Dokumente Ihrem Wunsch entsprechen.

Ein Schenkungsvertrag ist wenn möglich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar aufzusetzen; dies vor allem dann, wenn der Sachverhalt etwas komplizierter ist, bspw. Auflagen und Bedingungen oder Sicherungsklauseln enthalten sind.

Die Notwendigkeit, professionellen Rat einzuholen, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass eine Schenkung einen Vertrag begründet und deshalb nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann. Die Parteien haben einen Rechtsbindungswillen, das heisst den Willen ihrem Handeln rechtliche Wirkung zu verleihen.

Zudem ist es auch aus der Sicht des Beschenkten sinnvoll, einen Beweis in den Händen zu halten. Eine Schenkung auf den Todesfall wäre zudem ohne Notar (bzw. handschriftlich) nicht im Geringsten möglich. Ebenso bedarf die Schenkung einer Liegenschaft eines Notares. Denn bei Grundstücksübertragungen braucht es eines öffentlich beurkundetes Grundgeschäft. Dies dient in erster Linie dem Schutz vor Übereilung und soll dem Schenker das Rechtsgeschäft und die Trageweite vor Augen führen.

Auch die Verständigung über die Rechtswirkungen, beider Vertragsparteien, ist zwingend notwendig. Oftmals ist man sich gar nicht bewusst, was die Änderung auch schon nur eines Wortes alles auslösen kann.

Schenkung und Ausgleichung

Erben können unter Umständen der Ausgleichung unterliegen, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Dies bedeutet, dass der Erbvorbezug ans Erbe anzurechnen ist. Bei den pflichtteilsberechtigten Erben wird dies sogar vermutet. Es besteht aber die Möglichkeit, dies vertraglich bzw. testamentarisch zu verhindern. Der Erblasser muss dies aber ausdrücklich festhalten. Diese Ausgleichspflicht kann mitunter sehr kompliziert werden. Um mögliche Streitigkeiten und Unsicherheiten zu vermeiden, ist es dringend notwendig alle möglichen Auswirkungen der Ausgleichung zu bedenken und vertraglich zu regeln.

Schenkung und Pflichtteil

Wie bereits erwähnt, haben gewisse gesetzlichen Erben Anspruch auf einen Pflichtteil, sofern sie nicht enterbt wurden und nicht auf das Erbe verzichtet haben. Die pflichtteilsgeschützten Erben sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Wenn jemand eine Schenkung innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat, kann diese Schenkung wegen Verletzung von Pflichtteilen angefochten werden.

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuern sind kantonal geregelt. Sie sind vom Beschenkten zu entrichten. Ausgenommen sind gewissen Personenkategorien, bspw. Nachkommen. In unserem Netzwerk haben wir erfahrene Steuerexperten, die dabei helfen können, die Nebenfolgen von Schenkungen aufzuzeigen.