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Patientenverfügung – Informationen

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Patientenverfügung – Informationen, Varianten und Kosten

Selbstbestimmung ist nicht nur ein Schlagwort, es ist ein Grundprinzip des menschlichen Seins. Selbstbestimmt gehen wir durchs Leben und viele vergessen dabei, dass man von einem Moment auf den nächsten in eine Situation geraten kann, in welcher man zu 100% fremdbestimmt ist. Dies nämlich dann, wenn man – was niemandem zu wünschen ist – plötzlich urteilsunfähig wird.

Dies kann geschehen durch einen Unfall oder bei einer Krankheit. Plötzlich ist eine eigene Willenserklärung nicht mehr möglich. Was dann? Die Patientenverfügung ist in der Schweiz das Instrument, um sicherzustellen, dass der eigene Wille hinsichtlich der medizinischen Behandlung respektiert wird. Wer dies für einen wichtigen Aspekt hält, der sollte frühzeitig vorsorgen.

Aber was ist eigentlich eine Patientenverfügung?

Was muss darin enthalten sein und worauf muss man achten? Diese und viele weitere Fragen werden im Folgenden näher beleuchtet und beantwortet.

Inhalt: (zum Anklicken)

  1. Was ist eine Patientenverfügung gemäss Schweizer Recht?
  2. Welche Inhalte sollten in einer Patientenverfügung enthalten sein?
  3. Darf eine Patientenverfügung persönliche Wünsche enthalten?
  4. Welche Varianten der Patientenverfügung gibt es?
  5. Wer kann in der Schweiz eine Patientenverfügung erstellen?
  6. Was muss bei der Redaktion einer Patientenverfügung beachtet werden?
  7. Benötige ich Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung?
  8. Gibt es Vorschriften zur Aufbewahrung einer Patientenverfügung?
  9. Wann ist eine Patientenverfügung gültig?
  10. Ist eine Patientenverfügung verbindlich?
  11. Wie kann ich eine Patientenverfügung abändern?
  12. Kann man eine Patientenverfügung widerrufen?
  13. Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?
  14. Welche Kosten kommen auf mich zu bei einer Patientenverfügung?
  15. Kann ich ein Patientenverfügung-Formular aus dem Internet nutzen?

Was ist eine Patientenverfügung gemäss Schweizer Recht?

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, mit ein Mensch seinen Willen im Voraus kundtut für den Fall, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, seinen freien Willen zu erklären.

Mit einer Patientenverfügung soll für diesen Fall definiert werden wie die medizinische Versorgung und Pflege hinsichtlich der verfügenden Person, auszusehen hat.

Sie wollen auf Nummer sicher gehen bei der Formulierung? Die Anwälte von Good Rechtsanwälte in Zürich helfen gern. Zum einfachen Pauschalpreis. Melden Sie sich bei RA Dr. iur. Christoph Good, unserem Anwalt für Erbrecht in Zürich.

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Welche Inhalte sollten in einer Patientenverfügung enthalten sein?

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Tragen, wenn ein Mensch in einer Situation, in der medizinische Entscheidungen zu treffen sind, urteilsunfähig ist. D.h. er oder sie ist nicht mehr in der Lage, sich selbst zu äussern. Daher ist die Patientenverfügung sehr detailliert aufzusetzen und sollte sorgfältig überdacht werden. Es sollte genau festgelegt werden, welchen medizinischen Behandlungen zugestimmt wird und welche nicht gewünscht sind.

Dabei ist zu beachten: In Zusammenhang mit der Erstellung einer Patientenverfügung kann es auch zu Berührungspunkten mit dem Erbrecht bzw. mit dem Thema Vorsorgeauftrag kommen. Melden Sie sich bei RA Dr. iur. Christoph Good, unserem Anwalt für Erbrecht in Zürich, wenn Sie mehr dazu wissen wollen.

Weil eine Patientenverfügung für die involvierten Ärzte eine verbindliche Willenserklärung ist, muss sie klar und eindeutig formuliert sein. Es dürfen keine Fragen offenbleiben. Das heisst: eine unklar formulierte Patientenverfügung ist nutzlos.

Beispiele für Themen, welche in einer Patientenverfügung zu klären sind:

  • Welchen lebensverlängernden Massnahmen wird zugestimmt, welche werden abgelehnt?
  • Schmerzen und Symptome: sollen diese bekämpft werden?
  • Soll reanimiert werden?
  • Künstliche Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung: ist das gewünscht?

Umso genauer die Verfügung gefasst wird, desto weniger muss im Falle eines Falles diskutiert werden, ob eine Behandlung nun im Sinne des Verfügenden ist oder nicht.

In einer Patientenverfügung kann im Weiteren auch eine Vertretungsperson bestimmt werden.

Diese muss dann für den Verfügenden Entscheidungen hinsichtlich seiner Behandlung treffen. Diese Person kann aber auch in die Krankheitsakte Einsicht nehmen und ist von den Ärzten über alles zu informieren. Gerade bei Konkubinat-Paaren ist dies wichtig.

Die Position als Vertretungsperson ist unzweifelhaft eine heikle und schwierige Aufgabe. Daher sollte eine Vertretungsperson sehr umfangreich und detailliert über die persönlichen Wünsche des Verfügenden Bescheid wissen. Darüber hinaus sollte daran gedacht werden, eine Vertretung für die Vertretungsperson zu benennen. Dies für den Fall, dass die Vertretungsperson verhindert ist.

Ein weiterer wichtiger Inhalt der Patientenverfügung (in der Schweiz nicht verpflichtend aber ratsam) ist die sogenannte Werteerklärung. Da es schlicht nicht möglich ist alle erdenklichen medizinischen Fälle mit der Patientenverfügung im Voraus abzudecken, dient sie als Handlungsrichtlinie für die behandelnden Ärzte.

Die Werteerklärung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Werte und Überzeugungen der verfügenden Person
  • Persönlicher Hintergrund
  • Prägende Erfahrungen
  • Persönliche Vorstellung von „Lebensqualität“
  • Einstellung zum „Leben“
  • Einstellung zu „Krankheit, Sterben und Tod“
  • Persönliche Haltung in Bezug auf krankheitsbedingte Abhängigkeit und Pflege

Schlussendlich lassen sich in einer Patientenverfügung auch Themen für den Fall des eigenen Todes regeln. Stichworte sind hier die Themen Organspende und Autopsie.

Darf eine Patientenverfügung persönliche Wünsche enthalten?

Es ist nach Schweizer Recht zulässig, dass in einer Patientenverfügung auch persönliche Wünsche aufgenommen werden, die mit der medizinischen Versorgung nicht in direktem Zusammenhang stehen. Ein Beispiel ist das Thema Sterbebegleitung. Oder die Themen Organspende bzw. Autopsie.

Diese Themen kann der Verfügende aber auch im Vorfeld mit seiner Vertretungsperson besprechen und festlegen.

Welche Varianten der Patientenverfügung gibt es?

Patientenverfügungen können verschiedenen Philosophien folgen. Sie können nämlich fokussiert sein auf Ziele (Werte / Handungsanleitung) oder konkrete Handlungsanweisungen. Eines haben aber alle Patientenverfügungen gemeinsam – sie sind immer sehr individuell und persönlich. Lebenssituation, Werte und Ansichten fliessen zwingend in die Redaktion mit ein. Um herauszufinden, welche Variante die Richtige ist, helfen unsere Anwälte für Patientenverfügung & Erbrecht gerne weiter.

Die Motivlage spielt selbstverständlich auch eine Rolle. Ist der Verfügende gesund und macht sich eher allgemeine und grundsätzliche Gedanken oder besteht bereits eine Erkrankung, die es für den Verfügenden notwendig macht, genau in diesem Zusammenhang Entscheidungen für die Zukunft zu treffen?

Genau wenn ein Mensch bereits krank ist, wird eine Patientenverfügung oft genau an dieser Erkrankung festgemacht. Patientenverfügungen können dann auf mögliche Verläufe eingehen. So gibt es beispielsweise spezielle Verfügungen für Krebserkrankungen.

Eine Patientenverfügung kann sodann der Philosophie „in der Kürze liegt die Würze“ folgen oder dem Grundsatz „lieber an alles selber denken“. Bei einer kurzen Patientenverfügung ist der Einsatz einer Vertrauensperson empfehlenswert. Lediglich Entscheidungen zu Reanimation, lebenserhaltende oder lebensverlängernde Massnahmen trifft die verfügende Person selbst.

Alle anderen Entscheidungen werden an die Vertretungsperson übertragen. Eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit möglichen Erkrankungen oder Verläufen ist hier mitunter gar nicht erwünscht. Aber auch in diesem Fall macht es Sinn, persönliche Werte und Wünsche festzuhalten. Diese geben den behandelnden Ärzten Hinweise, wie im Zweifelsfall zu verfahren ist.

Wer eine detaillierte Patientenverfügung erstellt muss sich natürlich umfangreich mit der Zukunft beschäftigen. Viele Themen, wie beispielsweise die künstliche Ernährung, Reanimation oder  medizinische Versorgung in der Sterbephase sind zu klären.

Wer kann in der Schweiz eine Patientenverfügung erstellen?

Jede Person, die urteilfähig ist kann eine Patientenverfügung erstellen, also auch Minderjährige. Problematisch kann in dieser Hinsicht lediglich der Umstand sein, dass eben diese Urteilsfähigkeit angezweifelt wird. Dagegen kann man vorgehen, indem sich der Verfügende seine Urteilsfähigkeit vor der Erstellung der Patientenverfügung durch einen Arzt bestätigen lässt.

Haben Sie einen Streitfall zum Thema „Urteilsfähigkeit“? Melden Sie sich bei unserem Anwalt für Erbrecht und Patientenverfügung, RA Dr. iur. Christoph Good.

Was muss bei der Redaktion einer Patientenverfügung beachtet werden?

Die Redaktion einer Patientenverfügung ist emotional und inhaltlich herausfordernd. Die wichtigsten Tipps für die Redaktion sind die Folgenden:

In einer Patientenverfügung hat eine klare und eindeutige Formulierung eine enorme Bedeutung. Aussagen, die unterschiedlich interpretiert oder ausgelegt werden können, sollten unbedingt vermieden werden. Bzw. es sollte alles so genau definiert sein, dass eine spätere Diskussion ausgeschlossen werden kann.

Ein offenes und umfangreiches Gespräch mit allen Vertretungs-/ Vertrauenspersonen ist wichtig! Der Vertretungsperson kommt hinsichtlich der Patientenverfügung eine besondere Bedeutung zu. Je genauer die Person im Vorfeld über die Wünsche des Verfügenden in Kenntnis gesetzt wurde, umso weniger gerät er oder sie eventuell in Konflikt mit eigenen Überzeugungen und Ansichten.

Das Einsetzen einer Vertretungsperson, ohne diese zu informieren, ist unbedingt zu vermeiden. Die Entscheidungen, die hier zu treffen sind, sollten nicht auf einen unvorbereiteten Menschen zukommen.

Eine Patientenverfügung sollte sorgfältig durchdacht sein.

Benötige ich Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung?

Wenn Sie eine detaillierte Verfügung erstellen wollen für verschiedene Krankheits- bzw. Unfall-Situationen, raten wir dazu, sich fachlich begleiten zu lassen. Fachlich am besten geeignet ist natürlich ein Arzt. Vor allem wenn bereits eine Erkrankung vorliegt kann ein Mediziner Verläufe und Optionen am besten erläutern und mögliche Konsequenzen darlegen. Darüber hinaus gibt es aber auch Beratungsstellen, die bei Fragen rund um die Patientenverfügung unterstützen.

Wenn Sie eine feine Vorlage suchen oder wenn es ein komplexer Fall mit Überschneidungen zu den Themen Erbrecht und Vorsorgeauftragt ist, dann raten wir zudem zu einer Begleitung durch unsere Spezialisten für Erbrecht und Vorsorgeauftrag.

Gibt es Vorschriften zur Aufbewahrung einer Patientenverfügung?

Zunächst einmal ist jeder selbst dafür verantwortlich, wo er seine Patientenverfügung aufbewahrt. Sinnvoll kann das Mitführen einer Hinweiskarte sein, die zum einen das Vorhandensein und zum andern den Aufbewahrungsort einer Patentenverfügung dokumentiert. In der Schweiz gibt es spezielle Hinterlegungsstellen, die genutzt werden können. Aber auch eine Hinterlegung zuhause oder bei der Vertretungsperson ist möglich.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann fragen Sie die Anwälte für Patientenverfügungen bei Good Rechtsanwälte nach einer sicheren Hinterlegungsstelle.

Wann ist eine Patientenverfügung gültig?

Für die Erstellung einer Patientenverfügung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Damit Ihre Verfügung aber glaubwürdig ist, müssen bestimmte Formalien wie z.B. Datum, Ort, Unterschrift vorhanden sein.

Entscheidend für die Gültigkeit sind sodann die folgenden Faktoren:

  • Zum Zeitpunkt der Erstellung muss der Verfügende urteilsfähig sein.
  • Die Patientenverfügung muss dem tatsächlichen Willen des Verfügenden entsprechen. Kommt sie unter Druck oder durch Drohung zu Stande ist sie unwirksam.
  • Die Patientenverfügung muss im Einklang mit geltendem Recht stehen, d.h. darf bspw. nicht sittenwidrig sein.

Ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Natürlich ist eine Patientenverfügung verbindlich. Das heisst die behandelnden Ärzte müssen sich an diese halten, wenn sie von ihr Kenntnis haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur dann, wenn die Patientenverfügung geltendes Recht missachtet oder die begründete Annahme besteht, dass die Patientenverfügung nicht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht.

Ebenfalls kann die Verbindlichkeit in Frage gestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Abgabe nicht urteilsfähig war oder in irgendeiner Weise gezwungen wurde, die Verfügung zu erstelle.

Wenn Sie die Verbindlichkeit Ihrer Patientenverfügung absichern wollen, sollten Sie sich eine ärztliche Bestätigung einholen, dass sie urteilsfähig sind. Bei weiteren Fragen helfen unsere Spezialisten für Erbrecht und Vorsorgeauftrag in Zürich.

Wie kann ich eine Patientenverfügung abändern?

Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung jederzeit geändert werden. Die Patientenverfügung ist nämlich einseitig, hängt also nur von Ihrem Willen ab. Wenn Sie Ihre Meinung ändern, dann erstellen Sie einfach eine neue Verfügung.

Es kann viele Gründe und Situationen geben, die dazu führen, dass eine Überarbeitung oder sogar eine komplette Neuaufsetzung der Patientenverfügung notwendig wird. Aber aufgepasst: Vergewissern Sie sich, dass es immer nur eine Version der Verfügung gibt. Sie wollen nämlich nicht, dass Ihre Ärzte plötzlich 2 Verfügungen haben und nicht wissen, welche gültig ist.

Zudem raten wir Ihnen, die Patientenverfügung in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob sie noch Ihrem Willen entspricht.

Kann man eine Patientenverfügung widerrufen?

Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden. Die Patientenverfügung ist nämlich einseitig, hängt also nur von Ihrem Willen ab. Wenn Sie Ihre Meinung ändern, dann widerrufen Sie einfach die Verfügung.

Muss dies schriflich oder mündlich erfolgen? Vom Grundsatz her kann eine Patientenverfügung auch mündlich widerrufen werden, jedoch stellt sich hier dann die Frage der Nachweisbarkeit. Insofern ist ein schriftlicher Widerruf angeraten.

Gerne hilft Ihnen ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung Erbrecht bei Good Rechtsanwälte Zürich.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Liegt keine Patientenverfügung vor, treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.

Für die Frage, welche Person allfällige Entscheidungen für Sie treffen muss, gilt folgende Reihenfolge:

  1. Eine im Vorsorgeauftrag vermerkte Person
  2. Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
  3. Ehepartner, bzw. eingetragener Lebenspartner
  4. Nachkommen
  5. Eltern
  6. Geschwister

Welche Kosten kommen auf mich zu bei einer Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung an sich kostet nichts. Es gibt viele kostenlose Formulare im Internet. Die Beratung rund um das Thema hingegen kann Kosten verursachen. Bspw. die Konsultation mit Ärzten oder Rechtsanwälten.

Kann ich ein Patientenverfügung-Formular aus dem Internet nutzen?

Es kursieren eine Vielzahl von Formularen für Patientenverfügungen im Internet. Diese sind häufig auch gar nicht so schlecht. Allerdings raten wir Ihnen dringend an, sich die Zeit zu nehmen, mit einem Profi für Patientenverfügungen und Erbrecht Rücksprache zu nehmen.

Denn er wird Ihnen den Zusammenhang aufzeigen zum Vorsorgeauftrag und zum Erbrecht. Er wird hinsichtlich Hinterlegung helfen. Und auch bezüglich einer klaren und eindeutigen Formulieren der Verfügung. So können Sie sicher sein, dass hr Wille im Falle eines Falles auch wirklich Beachtung findet.