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FAQ
Was ändert sich im Erbrecht ab 2023?
Mit dem Inkrafttreten der Erbrechtsrevision per 01. Januar 2023 ist es insbesondere zu einer Reduktion der Pflichtteile, einer Veränderung der Erbansprüche bei hängigen Scheidungsverfahren, zu einem Schenkungsverbot bei Erbverträgen und einer Änderung der Reihenfolge bei der Herabsetzung gekommen.
Reduktion der Pflichtteile: Der bisherige Pflichtteilsanspruch der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Die Pflichtteilsansprüche der Eltern wurden vollständig aufgehoben. Im Ergebnis wurde dadurch die Verfügungsfreiheit des Erblassers deutlich erhöht.
Erbansprüche bei hängigem Scheidungsverfahren: Anders als unter bisherigem Recht verlieren Ehegatte oder eingetragener Partner der Erblasser/in ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch nicht erst durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Neuerdings kann bereits die Einleitung des Scheidungsverfahrens die Aufhebung des Pflichtteilsanspruchs bewirken, wohingegen der gesetzliche Erbanspruch bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss fortbesteht. Eine präzise Analyse und weitsichtige Planung ist daher dringend anzuraten.
Schenkungsverbot bei Erbverträgen: Gemäss neuem Erbrecht können, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, jegliche Verfügungen von Todes wegen (= Begünstigungen von Dritten in einem Testament) sowie Zuwendungen unter Lebenden (= Schenkungen) des überlebenden Ehegatten angefochten werden, sofern sie mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind und nicht im Erbvertrag spezifisch vorbehalten wurden. Da von diesem faktischen Schenkungsverbot sowohl alte als auch neue Erbverträge erfasst werden, ist besondere Vorsicht geboten. Sofern Sie noch unter altem Recht einen Erbvertrag abgeschlossen haben, empfiehlt sich die Prüfung durch eine Erbrechtsexpert/in, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.
Reihenfolge der Herabsetzung: Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche mittels Herabsetzungsklage stellt das neue Recht durch eine normierte Kaskadenordnung klar, in welcher Reihenfolge die einzelnen pflichtteilsverletzenden Verfügungen (z.B. testamentarische Begünstigungen, lebzeitige Schenkungen etc.) herabzusetzen sind.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz?
Ohne Testament gelangt in der Schweiz die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, wobei die Erbberechtigung vom Verwandtschaftsgrad oder der Ehe mit der Erblasser/in abhängt. Primär erben die Kinder der Erblasser/in als nächste Verwandte, in zweiter Linie die Eltern und als letztes die Grosseltern und deren jeweiligen Nachkommen. Neben diesen drei Gruppen hat der Ehegatte oder eingetragene Partner der Erblasser/in einen gesetzlichen Erbanspruch. Hat die Erblasser/in bspw. eine Ehepartner/in und Nachkommen, geht die Hälfte des Nachlasses an die überlebende Ehepartner/in und die Hälfte an die Nachkommen. Kein gesetzlicher Erbanspruch besteht bei nicht-verheirateten Paaren. Hier besteht konkreter Handlungsbedarf (bspw. mittels Testament oder Erbvertrag), damit die überlebende Partner/in im Erbfall nicht leer ausgeht.
Wie stelle ich sicher, dass meine persönlichen Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden?
Inhaltlich können Erblasser/innen ihre persönlichen Vorstellungen mittels testamentarischer Anordnungen oder Erbverträge verwirklichen. Nicht nur bei komplexen Nachlässen mit Immobilien oder Unternehmen sowie potentiellen Nachlasskonflikten unter Nachkommen vermag die professionelle Testamentsgestaltung durch Erbrechtsexpert/innen die bestmögliche Umsetzung des Erblasserwillens zu gewährleisten. Nebst sachlicher Verfügungen sollten auch personelle Verfügungen, wie z.B. die Einsetzung einer Willensvollstrecker/in geprüft werden. So hat im Falle Ihres Versterbens jemand die konkrete Aufgabe, Ihren letzten Willen durchzusetzen. Sicherzustellen sind schliesslich die sichere Verwahrung und Auffindbarkeit von Testament bzw. Erbvertrag zwecks Einlieferung beim zuständigen Gericht.
Welche Vorkehrungen sollten unverheiratete Paare treffen?
Zwar haben unverheiratete Paare keine gegenseitigen gesetzlichen Erbansprüche, doch bestehen vielfältige Planungsmöglichkeiten für die Vermögens- und Erbschaftsplanung. Das Spektrum der Planung reicht von lebzeitigen Konkubinatsverträgen über die Erstellung spezifischer Testamente und Erbverträge sowie Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen bis hin zur Regelung der Belange minderjähriger Kinder und sozialversicherungsrechtlicher Vermögensplanung. Hier lohnt sich der Beitrag einer Erbrechtsspezialist/in, um allfällige Fallstricke zu vermeiden.
Kann ich ein Familienmitglied enterben?
Durch die testamentarische Anordnung der Enterbung kann der Erblasser einem pflichtteilsgeschützten Erben seine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass vollständig entziehen. Hierfür muss der betroffene Pflichtteilserbe entweder eine schwere Straftat gegen die Erblasser/in bzw. eine ihr nahestehende Person begangen haben oder seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber der Erblasser/in schwer verletzt haben. Aufgrund der hohen inhaltlichen und formellen Hürden einer Enterbung bedarf die Testamentsgestaltung besonderer Sorgfalt und Erfahrung.
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