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Erbvertrag in der Schweiz

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Erbvertrag in der Schweiz – Antworten zu allen zentralen Fragen

Der Tod eines Menschen sorgt bei den Hinterbliebenen immer für Trauer.  Häufig kommen Zwist oder Rechtsstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen und Freunden. Gerade wenn das Erbe nicht ordentlich geregelt ist.

Solche Situationen können minimiert werden, indem bereits zu Lebzeiten Entscheidungen getroffen werden. Dies kann neben dem Testament auch durch einen Erbvertrag erfolgen.

Doch was ist eigentlich ein Erbvertrag?

Inhalt des Artikels: (zum Anklicken)

  1. Definition Erbvertrag
  2. Wer kann einen Erbvertrag abschliessen?
  3. Braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag?
  4. Worauf muss ich achten, wenn ich mich für einen Erbvertrag entschieden habe?
  5. Welche Arten von Erbverträgen gibt es?
  6. Form und Verfahren zum Abschluss eines Erbvertrags
  7. Rechtliche Qualifikation es Erbvertrags
  8. Verknüpfung Ehe- und Erbvertrag
  9. Pflichtteil im Erbvertrag
  10. Kosten des Erbvertrags
  11. Erbverzicht oder Erbauskauf
  12. Aufhebung oder Abänderung von Erbverträgen
  13. Anfechtung bei Erbverträgen
  14. Erbverträge bei Scheidung

Definition Erbvertrag

Zunächst einmal ist ein Erbvertrag ein Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien. Eine davon ist der Erblasser oder die Erblasserin. Die andere bzw. die anderen Parteien sind der oder die Erben.

Gegenstand des Erbvertrags ist die Erbmasse. Anders als beim Testament sind hier also in jedem Fall alle Vertragsparteien über das Erbe im Bilde und wissen somit was sie erben werden. Der Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet und in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet werden.

Unsere Anwälte in Zürich helfen dabei, einen passenden Erbvertrag für die individuellen Bedürfnisse des Einzelfalls aufzusetzen. Dies auch gerne in Kombination mit einem Ehevertrag.

Die Aufbewahrung eines Erbvertrages wird in § 112 Ziffer 4 der Notariatsverordnung des Kantons Zürich geregelt. Der Erbvertrag kann, je nachdem ob eine amtliche Eröffnung erfolgen soll oder nicht, durch den Notar oder auch privat aufbewahrt werden. Es besteht die Möglichkeit eine Eintragung im zentralen Testamentsregister vornehmen zu lassen, wenn eine private Aufbewahrung erfolgen soll.

Good Rechtsanwälte verfügt über einen eigenen Notar, RA Dr. iur. Silvio Hänsenberger, der mit seinem Fachwissen im Bereich Ehevertrag und Erbvertrag immer zur Verfügung steht.

Unsere Kanzlei verfügt über einen eigenen Notar. Sparen Sie sich dadurch Zeit & Kosten

Wer kann einen Erbvertrag abschliessen?

Jede mündige und urteilsfähige Person, die über etwas verfügen, d.h. etwas vererben kann, kann darüber einen Erbvertrag abschliessen; dies mit ihren Erben, welche ebenfalls mündig und urteilsfähig sein müssen. Die Personen, die an einem Erbvertrag beteiligt sind, können für diesen Vorgang niemanden bevollmächtigen. Auch eine gesetzlich eingesetzte Vertretungsperson ist hierzu nicht berechtigt.

Um keine Fehler zu machen ist unsere Erfahrung, dass es sinnvoll ist einen Erbrecht Experten hinzu zu ziehen. Unsere Anwälte in Zürich von Good Rechtsanwälte stehen auf Abruf zur Verfügung. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist RA Dr. iur. Christoph Good.

Unterschied: Testament oder Erbvertrag?

Der zentrale Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist, dass das Testament einseitig ist und der Erbvertrag zwei- oder mehrseitig. Ein Testament können Sie jederzeit eigenhändig niederschreiben, wobei es handschriftlich erfolgen muss, zu datieren ist sowie persönlich zu unterzeichnen. Bei einem Erbvertrag werden hingegen mindestens zwei Parteien benötigt. Ausserdem bedarf der Erbvertrag einer notariellen Beurkundung, währenddem das Testament in der Schweiz auch ohne auskommt.

Der Erbvertrag hat eine sehr hohe Bindungswirkung und kann normalerweise nicht einseitig eine Änderung oder Aufhebung erfahren. Ausnahmen gibt es hier nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag festgehalten sind. Ein Testament hingegen ändern sie jederzeit wann es Ihnen beliebt.

Wobei bitte nicht vergessen: wenn sie ein zweites Testament erstellen, schreiben Sie unbedingt hinein, dass alle älteren Testamente nicht mehr gelten sollen bzw. kennzeichnen sie klar, ob das neue Testament das ältere nur ergänzt.

Die Unterschiede zum Testament zeigen: Nicht in jedem Fall ist der Erbvertrag die richtige Wahl. Das Testament lässt mehr Spielraum und kann natürlich jederzeit durch Neuaufsetzung geändert werden. Im Erbvertrag können hingegen besondere Situationen oder Wünsche Berücksichtigung finden, wie sie im Testament nicht möglich sind.

Beispiel: Ein Paar möchte sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder sollen vertraglich geregelt auf Pflichtteile verzichten. Oder der Erblasser möchte die eigene Firma nach dem Ableben in bestimmten Händen wissen und eine Aufteilung durch Pflichtteile oder Erbfolge vermeiden; denn unter Anwendung der normalen Regeln gemäss Zivilgesetzbuch kann es dazu kommen, dass niemand die Firma fortführen kann, da dieser Erbe die anderen Erben auszahlen müsste und hierzu die Liquidität fehlt.

Auch das Notariat in Zürich nennt weitere Beispiele:

  • Die Eltern wollen sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Nachkommen verzichten im Erbvertrag auf ihre Pflichtteilsansprüche.
  • Im Erbvertrag wird der Wert eines Grundstückes, das von einem Elternteil an einen Nachkommen als Erbvorbezug abgetreten wurde, für die künftige Erbteilung festgesetzt.
  • Die Nachkommen aus einer früheren Ehe stimmen der gänzlichen oder teilweisen Begünstigung des Ehepartners zu, sei dies, indem die Nachkommen z.B. vollumfänglich auf ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber ihrem leiblichen Elternteil verzichten und vom Stiefelternteil dafür als Erben des bei seinem Ableben vorhandenen Nachlasses eingesetzt werden, oder dass die Nachkommen aus einer früheren Ehe zustimmen, dass ein Teil des ihnen zufallenden Nachlasses dem überlebenden Stiefelternteil lebenslänglich oder auf eine begrenzte Zeit zur Nutzniessung überlassen wird.
  • Die Pflichtteilserben stimmen einer Vor- und Nacherbeneinsetzung zu.
  • Die Kinder werden “ausgekauft”, z.B. wird mit den Kindern aus einer früheren Ehe ein Erbverzicht gegen Entgelt vereinbart.
  • Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses unter Festsetzung von Anrechnungswerten

Worauf muss ich achten, wenn ich mich für einen Erbvertrag entschieden habe?

Die Möglichkeiten, die ein Erbvertrag bietet, sind vielfältig und es gilt viele Feinheiten zu beachten. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht aus unserer Anwaltskanzlei in Zürich kann hier umfassend informieren und bei der Erstellung des Erbvertrages helfen.

Durch ihn werden Formfehler oder Mängel vermieden, zudem erreichen Sie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Denn nichts ist schlimmer als einen Vertrag zu erstellen, der nach dem Ableben des Erblassers bzw. der Erblasserin unklar ist, so dass am Ende das Ziel des Vertrags vielleicht nicht erreicht werden kann. Gerade deshalb ist die Mandatierung eines Rechtsanwalts wichtig. Dieser beherrscht die Rechtssprache und kann damit für Klarheit sorgen.

Die Beurkundung durch einen Notar ist bei einem Erbvertrag zwingend erforderlich. Hierzu gibt es keine Ausnahmen. Damit soll maximale Professionalität gewährleistet sein.

Dennoch kann es trotz professioneller Unterstützung – wie immer im Leben – zu Mängeln eines Erbvertrags kommen. Mängel müssen bei Erbverträgen immer mit dem entsprechenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Die Rechtsbehelfe finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB). Hierbei ist zwischen Nichtigkeits-, Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zu unterscheiden.

Folgende Mängel können jeweils gerügt werden:

Nichtigkeitsklage:

  1. schwerer Formmangel
  2. widersprüchlicher Inhalt
  3. unmöglicher Inhalt
  4. Fälschung
  5. erzwungener Erbvertrag

Ungültigkeitsklage:

  1. Unzurechnungsfähigkeit des Erblassers
  2. Willensmangel des Erblassers
  3. Rechtswidrigkeit des Inhalts
  4. Formmangel
  5. Sittenwidrigkeit

Herabsetzungsklage:

  1. Pflichtteilsverletzung aufgrund erbvertraglicher Anordnung

Welche Arten von Erbverträgen gibt es?

Dem Sinn und Zweck nach gibt es zwei Arten von Erbverträgen. Den Erbzuwendungs- und den Erbverzichtsvertrag.

Beim Erbzuwendungsvertrag setzt der Erblasser oder die Erblasserin einen oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer ein. Der Verfügende kann im Erbvertrag unterschiedlich gewichten. Der Erbvertrag wird oft gewählt, wenn Ehepartner sich gegenseitig begünstigen wollen (als Ergänzung zum Ehevertrag). Hier kommt dann mitunter auch der Erbverzichtsvertrag zum Zuge, wenn beispielsweise Kinder zunächst auf Anteile zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners verzichten möchten.

Beim Erbverzichtsvertrag erklärt, wie der Name schon sagt, ein potenzieller Erbe seinen Verzicht. Das kann Sinn machen, wenn beispielsweise einzelne Kinder vorab in besonderer Weise finanziell unterstützt wurden.

Form und Verfahren zum Abschluss eines Erbvertrags

Ein Erbvertrag ist vor dem Notar abzuschliessen. Form und Verfahren erfolgen also klar strukturiert:

  1. Die Parteien des Erbvertrags handeln den Inhalt des Vertrags aus. Hierbei unterstütz in den meisten Fällen ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Erbrecht.
  2. Der Notar (bei Good Rechtsanwälte: RA Dr. iur. Silvio Hänsenberger) erstellt den Vertrag bzw. erarbeitet diesen in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt, den die Parteien als Experten beigezogen haben
  3. Vor dem Notar müssen die Parteien ihre Willenserklärung bestätigen
  4. Beide Vertragsparteien unterzeichnen den Vertrag
  5. Der Notar unterzeichnet, datiert und beurkundet den Erbvertrag
  6. Die anwesenden, unabhängigen Zeugen nehmen die Inhalte zur Kenntnis und geben eine Bestätigung ab

Rechtliche Qualifikation des Erbvertrags?

Ein Erbvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiger Vertrag mit qualifizierten Anforderungen bei seiner Erstellung; es ist nämlich eine notarielle Beurkundung notwendig.

Der Erblasser bzw. die Erblasserin kann die vertraglich vereinbarten Verfügungen in der Folge nicht einseitig ändern. Die Vertragsparteien sind gleichberechtigt und müssen beide etwaigen Veränderungen am Vertrag zustimmen.

Verknüpfung Ehe- und Erbvertrag

Ein Ehe- und ein Erbvertrag können gleichzeitig abgeschlossen und auch miteinander verknüpft werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn man den Ehepartner maximal bevorzugen will im Todesfall.

Auch hier sollte immer ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin hinzugezogen werden, um Formfehler zu vermeiden. Vorlagen aus dem Internet können eine professionelle Beratung nicht ersetzen.

Good Rechtsanwälte verfügt über einen eigenen Notar, RA Dr. iur. Silvio Hänsenberger, der mit seinem Fachwissen im Bereich Ehevertrag und Erbvertrag immer zur Verfügung steht.

Erbvertrag und Pflichtteil

Im Schweizer Erbrecht sind die Kinder, Eltern und der Ehepartner, bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers pflichtteilberechtigt. Mit dem Erbvertrag können solche Pflichtteile umgangen bzw. abgeändert werden. Allerdings müssen die Verzichtenden dem zustimmen (Erbverzichtsvertrag).

Kosten eines Erbvertrages

Kosten für den Erbvertrag entstehen zum einen beim Notar. Dieser rechnet in der Regel nach einem Stundensatz ab. Im Höchstfall können Kosten in Höhe von 1 Promille des Nettovermögens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen.

Wird ein Rechtsanwalt für die Gestaltung des Erbvertrages hinzugezogen, so entstehen hier zusätzliche Kosten. Die Kostensätze sind hier im Grunde verhandelbar. Ob nach Stundensätzen oder über eine vorher vereinbarte Pauschale abgerechnet wird ist Verhandlungssache.

Melden Sie sich bei unserem Erbrechts-Experten RA Dr. iur. Christoph Good oder bei unserem hausinternen Notar RA Dr. iur. Silvio Hänsenberger, um eine Kostenschätzung für Ihren Fall zu erhalten.

Erbverzicht oder Erbauskauf

Beim Erbverzicht, bzw. Erbauskauf unterscheidet man zwischen dem vollumfänglichen und dem partiellen Erbverzicht/Erbauskauf.

Beim vollumfänglichen Erbverzicht/Erbauskauf kommt der Verzichtende als Erbe überhaupt nicht mehr in Betracht. Er kann also weder begünstigt noch für Erbschaftsschulden haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme bildet hier Art. 497 ZGB, nachdem ein „Verzichtender“ dennoch in Haftung genommen werden kann, wenn bis 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erfolgte, also evtl. Geld geflossen war.

Beim partiellen Erbverzicht verliert der Verzichtende lediglich die festgelegte Erbquote, nicht aber seine Stellung als Erbe.

Welche Variante hier die Sinnvollere ist muss individuell untersucht werden. Am besten mit einem Experten für Erbrecht. Unsere Rechtsanwälte in Zürich stehen gern Rede und Antwort. Ihr Ansprechpartner ist RA Dr. iur. Christoph Good.

Aufhebung oder Änderung von Erbverträgen

Ein Erbvertrag kann nur aufgehoben oder geändert werden, wenn alle Vertragsparteien zustimmen. Eine einseitige Aufhebung oder Änderung soll so verhindert werden. Das heisst: was einmal abgemacht wurde, das gilt. Dementsprechend ist gut zu überlegen, bevor man den Erbvertrag abschliesst.

Eine einseitige Änderung/Aufhebung ist nur möglich, wenn beispielsweise eine erhebliche Täuschung oder ein Betrug vorliegt.

Kann ein Erbvertrag angefochten werden?

Grundsätzlich kann ein Erbvertrag – wie jeder Vertragsschluss – angefochten  werden. Voraussetzung ist zunächst das der Anfechtende ein berechtigtes Interesse hat, also überhaupt Rechtsschutz verdient. Ein relevanter Grund muss dargelegt werden. Dies können beispielsweise ein Motivirrtum, ein Inhaltsirrtum oder eine arglistigen Täuschung sein.

Werden durch den Erbvertrag (Erbzuwendung) Pflichtteilsansprüche verletzt ist ebenfalls ein Anfechtungsgrund gegeben.

Erbvertrag bei Scheidung

Bei einer Scheidung wird ein Erbvertrag nicht automatisch ungültig. Der Sachverhalt, dass es zu einer Scheidung kommt, kann aber im Vertrag geregelt, also berücksichtigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit festzuhalten, dass eine Aufhebung ausdrücklich nicht gewünscht wird.

Haben Sie Fragen, wie Sie in Ihrem individuellen Fall vorgehen sollen? Unsere Rechtsanwälte in Zürich stehen gern Rede und Antwort. Ihr Ansprechpartner ist RA Dr. iur. Christoph Good.