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Erben in der Schweiz.

Ein Trauerfall erschüttert jede Familie. Zu diesem Schmerz kommen dann noch viele Nachlassdinge, um die sich die Erben kümmern müssen. Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Nachlassverwaltung müssen Betroffene erst einmal kennenlernen und wichtige Entscheidungen treffen.

Dieser Artikel soll erste Informationen zum Thema Erben in der Schweiz vermitteln. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Angelegenheiten zu regeln? Wie wird der Nachlass aufgeteilt? Wie finde ich einen kompetenten Anwalt für Erbrecht?

Wer die Nachlassregelungen in die Hände eines Fachmannes legt, kann oftmals unschöne Erbstreitigkeiten verhindern.

Kurz und knapp

In der Schweiz wird der Nachlass eines Verstorbenen wie folgt definiert:

Die Erbmasse umfasst alle passiven und aktiven Vermögenswerte des Erblassers. Aber nicht nur Geld und Güter können hinterlassen werden, sondern ebenso Verpflichtungen des Verstorbenen.

Die Regelung des Nachlasses wickeln die Erben oder ein Willensvollstrecker (durch Erbvertrag oder Testament bestimmt) ab.

Woraus besteht ein Nachlass?

Es gibt ganz unterschiedliche Nachlassinstrumente, um das Vermögen zu vererben. Am bekanntesten ist wohl das Testament. Des weiteren gibt es aber auch den Erb- oder Ehevertrag. Auch Schenkungen können in diesem Zusammenhang eingesetzt werden. Oder ein Vermächtnis bzw. Legat. In Einzelfällen wird auch eine Person in einem Lebensversicherungsvertrag begünstigt.

Wer zu Lebzeiten einen guten Anwalt aufsucht, kann sich leichter für ein Nachlassinstrument entscheiden.

Aus welchen Teilen besteht die Erbmasse?

Die Erbmasse eines Verstorbenen setzt sich aus all seinem Hab und Gut zusammen. Wir sprechen also von seinem Vermögen und seinen persönlichen Besitztümern. Die Erbmasse wird unter den Erben aufgeteilt. Handelt es sich bei den Hinterbliebenen um mehrere Personen, sprechen wir von einer Erbengemeinschaft. Sind alle Nachlassangelegenheiten erledigt, wird diese Gemeinschaft wieder aufgelöst.

Treten bei der Aufteilung des Erbes – besonders innerhalb einer Erbengemeinschaft – Unstimmigkeiten auf, so sollte unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.

Die Erbteilung, Inventar und andere Ansprüche

Es ist in der Schweiz üblich, dass ein Notar, auf jeden Fall aber eine Urkundsperson, die Festsetzung der Nachlasshöhe übernimmt. Dies geschieht in einem Inventar. Der Notar braucht für die Festsetzung einige Informationen, die er von den Hinterbliebenen, einem Willensvollstrecker oder einem Erbschaftsverwalter erhält.

Ähnlich einem Buchhaltungssystem werden im Inventar Vermögenswerte (Passiva) und Schulden bzw. andere Verpflichtungen (Passiva) gegenübergestellt. Auf diese Weise wird der Nachlasswert ermittelt. Dieser Wert ist die Basis für die Teilung des Erbes und für die Festsetzung der Erbschaftssteuer.

Vorsorgeleistungen und bewegliche Güter

Der Nachlass eines Verstorbenen teilt sich in seine beweglichen Güter und in etwaige Ansprüche aus Vorsorgeleistungen. Die Teilung beweglicher Güter ist bei Ehepartnern schwieriger, weil festgestellt werden muss, was dem hinterbliebenen Ehepartner gehört.

Anwartschaften aus Vorsorgeverträgen oder -leistungen werden in drei Säulen aufgeteilt.

Säule 1

Renten (Waisen- oder Witwen- bzw. Witwerrente)

Säule 2

Berufliche Vorsorgen z.B. aus Pensionskassen

Säule 3

Zahlungen aus privaten Versicherungsverträgen (Direktauszahlung an Begünstigte)

Grundstücke und Rechte

Sowohl Immobilien und Grundstücke, wie auch die damit einhergehenden dinglichen Rechte fliessen natürlich auch in die Erbmasse ein Eine gute Möglichkeit bezüglich dieser Werte sind beispielsweise Schenkungen des Erblassers. In diesem Fall sollte allerdings auch ein Anwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.

Gerade Grundstücke oder Immobilien müssen im Erbfall häufig veräussert werden. Durch die verschiedenen Erbansprüche und Pflichtteilregelungen, ist eine Auszahlung der anderen Berechtigten oft nicht möglich.

Auflistung der Erbmasse?

Es gibt auf diese Frage keine Antwort, die für alle Fälle korrekt ist. Eine Auflistung zu verlangen ist sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, dass wertvolle Gegenstände des Nachlasses „verschwinden“ könnten. Wer wissen möchte, welche Behörde für Siegelungen und Sicherungsinventare zuständig ist, kann sich an seiner Gemeinde informieren.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Immer, wenn mehrere Erben vorhanden sind, wird eine Erbengemeinschaft gegründet. Diese Gemeinschaft entscheidet zusammen über Entscheidungen in Bezug auf die Nachlassverwaltung. Eine Erbengemeinschaft kann sowohl aus Erben der gesetzlichen Erbfolge bestehen, wie auch aus Erbberechtigten aus einem Testament/Erbvertrag.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn kein letzter Wille vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. In der Schweiz ist die gesetzliche Erbfolge vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Die Erbeneinteilung erfolgt in Stämmen. Ist aus dem zuerst berechtigten Stamm niemand vorhanden, sind die Personen des nächsten Stammes erbberechtigt.

Unmittelbare Nachkommen zählen in der Schweiz zum ersten Stamm. Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen zählen zum zweiten Stamm. Der dritte Stamm setzt sich aus den Grosseltern des Verstorbenen und deren Nachkommen zusammen. Ehepartner werden dem ersten Stamm zugeteilt.

Wie wird das Erbe geteilt?

In der Schweiz ist es üblich, dass das Erbe individuell aufgeteilt werden darf. Die ist ebenfalls der Fall, wenn eine Erbengemeinschaft mit der Teilung einverstanden ist. Ist alles aufgeteilt, löst sich die Erbengemeinschaft wieder auf.

Wann wird das Erbe aufgeteilt?

Dem Grundsatz nach, kann das Erbe ganz in Ruhe aufgeteilt werden. Wenn die Teilung allerdings durch einen Erbberechtigten gefordert wird, muss diese auch durchgeführt werden. Sollte ein Willensvollstrecker eingesetzt sein, legt dieser einen Vorschlag zur Aufteilung vor. Die Erben entscheiden dann, ob sie diesen annehmen oder ablehnen.

Die Realteilung

Die Realteilung bedeutet, dass jeder der Erben bestimmte Gegenstände erhält. Im Idealfall liegt der Wert dieser Gegenstände bei der Höhe des zustehenden Erbteiles.

Der Erbteilungsvertrag

Eine Erbengemeinschaft kann die Aufteilung auch vertraglich festhalten. Es handelt sich dann um einen Erbteilungsvertrag. Die Erben sind abgesichert und können sich bei der Teilung an den Vertrag halten. Treten Fragen zur Erbteilung auf, ist der Rat eine Anwalts Gold wert.

Wann wird die Behörde aktiv?

Es kann sowohl von der Höhe des Nachlasses, wie auch vom zuständigen Kanton abhängen, ob ein behördliches Steuerinventar aufgenommen wird. Hierbei geht es darum, dass eine Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden kann und die Höhe des Erbschaftssteuersatzes festgelegt werden muss. Die Kantone handhaben es unterschiedlich, von wem das Steuerinventra aufgenommen wird.

Die Nachlassberechnung

Bei der Festsetzung der Erbverteilung ist vieles zu beachten. Die Konstellation der Familie ist zu berücksichtigen, auch ob nach der gesetzlichen oder einer willkürlichen Erbfolge verteilt wird. Die Pflichtteile müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Selbstverständlich muss als erstes der Wert der Erbmasse festgesetzt werden. Nach wird anhand der Erbquote geteilt. Auch hier kann ein Experte gute Hilfestellung leisten.

Die Nachlassbewertung

Der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung ist für die Bewertung ausschlaggebend. Sollte die Erbmasse Grundstücke oder Immobilien beinhalten, sollte ein Fachmann zu Rate gezogen werden. Hat der Erbe nur einen geringen Wert, ist professionelle Hilfe nicht unbedingt notwendig.

Die „güterrechtliche Auseinandersetzung“

In manchen Fällen kommt es zu einer „güterrechtlichen Auseinandersetzung“. Verstirbt ein Ehepartner, muss eine Klärung erfolgen, wem was gehört hat. Drei Lebensformen bestimmen das Ergebnis: Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft.

Die Gütertrennung

Lebte das Paar in einer Gütertrennung, hatte jeder Partner eigenen Besitz, aber es gab keinen gemeinsamen Besitz. Sowohl Güter, wie auch Geld oder Schulden wurden getrennt verwaltet.

Die Errungenschaftsbeteiligung

Wurde keine andere Vereinbarung getroffen, gilt in einer ehelichen Gemeinschaft die Errungenschaftsbeteiligung. Vorhandenes Vermögen wird in Eigengut und in Errungenschaften aufgeteilt. Der Partner, der noch lebt, behält sein Eigengut komplett und die Hälte der Errungenschaften. Die andere Hälfte der Errungenschaften gehen in die Erbmasse.

Alles, was jemand vor der Ehe besass, ist sein Eigengut. Hat jemand während der Ehe etwas geschenkt bekommen oder geerbt, ist dies ebenfalls sein Eigengut. Des weiteren zählen Versicherungsansprüche und persönliche Dinge dazu.

Errungenschaften sind gemeinsames Sparguthaben oder Arbeitslohn aus der ehelichen Zeit. Wurden aus Eigengut (z.B. Immobilien) Erträge erziehlt, zählen diese ebenfalls zur Errungenschaft.

Die Gütergemeinschaft

Aus einem Ehevertrag entsteht eine Gütergemeinschaft. Das Ehepaar selbst erklärt sich in diesem Fall zur Gütergemeinschaft und erklärt das Vermögen und Eigengut zum gemeinsamen Eigentum. Beide sind gleich berechtigt. Diese Form ist sehr empfehlenswert, wenn keine Kinder aus der Ehe entstammen.

Wann plane ich meinen Nachlass?

Es ist gut, wenn der Nachlass schon früh geregelt wird. Wer sichergehen möchte, dass z.B. ein gesetzlicher Erbe nichts bekommt, der sollte sich frühzeitig um seine Erbschaftsangelegenheiten kümmern. Ein Anwalt für Erbrecht kann hier beratend und helfend zur Seite stehen. Die individuellen Gegebenheiten werden berücksichtigt und spätere Erbstreitigkeiten vermieden.

Erbklagen vermeiden

Es ist eine weise Entscheidung, die Nachlassverwaltung an einen Profi zu übergeben. Dies kann ein Anwalt oder ein Notar sein. Wird alles professionell und rechtskonform geplant, können spätere Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Erbklagen sind teuer, zeitraubend und kosten jede Menge Nerven.

Kann der Ehepartner das Haus verlieren?

Muss ein hinterbliebener Ehepartner die Pflichtteile der Kinder ausgleichen, kann es dazu führen, dass er das Haus verliert, um das Geld aufzutreiben. Möglichkeiten, dies zu vermeiden, sind z.B. eine Nutzniessung der Eltern oder ein Anspruchsverzicht der erwachsenen Kinder nach dem Ableben des ersten Elternteils.

Wirkt ein Willensvollstrecker unterstützend?

Der Willensvollstrecker wird via Testament oder Erbvertrag eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die Nachlassverwaltung und -teilung vorzunehmen. Natürlich werden die Hinterbliebenen durch diese Person entlastet. Ausserdem werden Fehler durch Unwissenheit der Erben vermieden.

Wer ist Willensvollstrecker?

Es ist die Entscheidung des Erblassers, wen er als Willenvollstrecker einsetzen möchte. Er kann sogar einen der Erben auswählen, was aber nicht sonderlich sinnvoll ist. Es könnte zu Misstrauen und Streitigkeiten kommen. Eine neutrale Person als Willensvollstrecker ist also empfehlenswert.

Vorsorge im Fall der Urteilsunfähigkeit

Befürchtet ein Erblasser urteilsunfähig werden zu können, kann er einen Vorsorgeauftrag erteilen. In diesem Dokument wird jemand bestimmt, der den Nachlass regelt, wenn der Erblasser selbst nicht mehr in der Lage ist, dies zu tun. Für Ehepartner macht es sind, sich gegenseitig zu benennen.

Schulden erben? Nein danke!

Jedes Erbe kann ausgeschlagen werden. Hier gilt aber, ganz oder gar nicht. Ein Erbberechtigter kann also nur das gesamte Erbe ausschlagen, nicht aber nur die vererbten Schulden. In welchen Fällen eine Ausschlagung sinnvoll ist, kann ein Anwalt klären.

Voreheliche Kinder

Patchwork-Familien sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Je nachdem, welcher Partner zuerst das Zeitliche segnet, kann es zu schwierigen Erb-Situationen klommen. Ein Testament ist in diesen Fällen eine gute Lösung. So kann der hinterbliebene Ehepartner als begünstigt eingesetzt werden. Die leiblichen Kinder werden als Nacherben eingesetzt. Im Todesfall steht den Kindern dann lediglich der Pflichtteil zu. Sind einmal beide Partner verschieden, geht der ganze Nachlass an die Kinder.

Konkubinatspaare

Im Erbrecht der Schweiz gehen Konkubinatspartner immer leer aus. Deshalb ist es umso wichtiger, den Lebenspartner schon zu Lebzeiten abzusichern. Diese besonderen Fälle bedürfen der anwaltlichen Beratung, weil einiges zu beachten ist.

Konkubinatspaare und Kinder

Das Gesetz sieht vor, dass Kindern drei Viertel der Erbmasse zustehen. Partner aus Konbubinatsbeziehungen können sich demnach nur mit einem Viertel bedenken. Es gibt Kantone, die es diesen Paaren noch schwerer machen, da für nicht-eheliche Paare eine beträchtliche Erbschaftssteuer anfällt.

Was ist der Digitale Nachlass?

Vielleicht denkt man an den digitalen Nachlass nicht sofort, aber verstirbt jemand, bestehen seine Online-Konten weiter. Soziale Medien, E-Mail-Anbieter usw. sollten für einen Hinterbliebenen zugreifbar sein. Diese speziellen Regelungen kann man online nachlesen.

Nachlass-Checkliste

(Testament oder Erbvertrag liegt vor)

  • Das Dokument muss der für den Kanton zuständigen Behörde vorgelegt werden.
  • Nach Testamentseröffnung händigt die Behörde den Erbschein aus.
  • Die Erbengemeinschaft übernimmt die Nachlassverwaltung. Bei Unfähigkeit der Erbengemeinschaft wird ein Erben-Vertreten eingesetzt.
  • Ein Inventar sollte erstellt werden.
  • Es muss entschieden werden, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird. Frist zur Ausschlagung: 3 Monate! Nach Ablauf der Frist wird das Erbe als angenommen angesehen.
  • Erben, die ausgeschlagen haben, sind vom Erbprozess ausgeschlossen.

Bei der Erbteilung müssen gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden.