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Die Ausschlagung der Erbschaft.

Nicht immer bedeutet eine Erbschaft, dass diese auch einen Vermögensvorteil für den Betroffenen darstellt. Es kann daher aus verschiedenen Gründen sinnvoll und interessant sein, eine Erbschaft auszuschlagen, das heisst auf die Erbenstellung zu verzichten. Der wichtigste Grund für die Ausschlagung der Erbschaft ist, dass diese überschuldet ist. In diesem Beitrag werden alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausschlagung besprochen. 

Zusammenfassung:

  • Wenn jemand erbt, dann gilt das Prinzip der Universalsukzession; das heisst der Erbe erbt nicht nur das ganze Vermögen des Erblassers sondern auch dessen Schulden. 
  • Um sich vor der persönlichen Haftung der Erbschaftsschulden zu schützen kann jeder Erbe die Erbschaft ausschlagen. 
  • Die Ausschlagung kann innerhalb von 3 Monaten erklärt werden. 
  • Es handelt sich um ein unwiderrufliches Gestaltungsrecht. 
  • Bei Unsicherheit über die Vermögenslage können die Erben nach dem Tod des Erblassers innerhalb von vier Wochen einen Antrag stellen, mit dem sie sich über die Höhe des Nachlasses informieren können. Es handelt sich dabei um einen Antrag auf Erstellung eines öffentlichen Inventars. 
  • Zu allen Fragen rund um das Thema Erbausschlagung in der Schweiz kann ein Anwalt beratend zur Seite stehen. 

Was ist der Inhalt der Erbausschlagung?

Aufgrund des Prinzips der Universalsukzession erben die Erben von Gesetzes wegen das gesamte Vermögen des Erblasser, das heisst alle Aktiven aber auch die Passiven also die Schulden. Vor allem in Fällen, wo die Passiven die Aktiven übersteigen, das heisst wo die Erbschaft verschuldet ist, haben die Erben ein erhebliches Interesse daran, die Erbschaft nicht anzutreten. Dies können sie machen, indem sie eine bindende Erklärung abgeben, die Erbschaft auszuschlagen und das Erbe nicht anzutreten.

Das Erbrecht in der Schweiz besagt, dass jeder Erbe das Recht hat, das Erbe auszuschlagen.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Erbausschlagung?

Der Vorteil der Ausschlagung besteht darin, dass das Vermögen des Erben von den Gläubigern des Erblassers nicht angetastet werden darf, das heisst der Erbe haftet nicht für die Erbschaftsschulden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass man durch bewusstes Ausschlagen auch andere begünstigen kann. So kann ein Elternteil zum Beispiel die Erbschaft ausschlagen, damit die Kinder dann die Erbschaft erhalten. 

Der Nachteil besteht darin, dass man die ganze Erbenstellung einbüsst und keinen Einfluss mehr auf die die Erbschaft und die Teilung der Erbschaft hat. Man verliert also den ganzen Anspruch auf die Erbschaft mitsamt den Pflichtteilen, wenn man pflichtteilsberechtigt ist. 

Was ist der Sinn der Ausschlagung?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, denn es kommt auf den Einzelfall an. Natürlich wird das Erbe oft ausgeschlagen, wenn es überschuldet ist. Sind die Schulden jedoch nicht erheblich und dafür aber wichtige Erbstücke in der Erbschaft wie z.B. ein Haus in kann es dennoch Sinn machen, die Schulden zu übernehmen und zu bezahlen, dafür aber das Haus zu behalten und zu erben. Sollten die Schulden aber nur getilgt werden können, wenn das Haus veräussert wird, macht es natürlich mehr Sinn die Erbschaft auszuschlagen. Auch persönliche Differenzen zwischen dem Erblasser und den Erben können dazu führen, dass ein Erbe ausgeschlagen wird. 

Wer darf ein Erbe ausschlagen?

Ein Erbe ausschlagen kann jeder Erbe und zwar unabhängig von den anderen Erben. Zudem kann auch ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen. Wichtig ist, dass wenn ein Erbe, welcher zugleich auch ein Vermächtnis zugewendet erhält, die Erbschaft ausschlägt, dieser das Vermächtnis dennoch annehmen kann. Wichtig ist, dass die Frist von 3 Monaten nicht verpasst wird. Bei den gesetzlichen Erben läuft diese Frist ab dem Tod und bei den nicht gesetzlichen Erben und den Vermächtnisnehmern ab Kenntnisnahme des Todes des Erblassers.

Wann verliere ich das Recht auf Ausschlagung?

Eine Ausschlagung ist nicht immer und nicht unter allen Umständen möglich. Es kann sein, dass eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist. Im Zivilgesetzbuch (ZGB 571) sind verschiedene Verwirkungsgründe genannt. Es handelt sich bei diesen Gründen vor allem um das Verpassen der Frist und um die Einmischung in die Erbschaft. Man verliert das Recht auf Ausschlagung in folgenden Fällen: 

  • Der Erbe hat sich Gegenstände des Erbes angeeignet und sich somit in die Erbschaft eingemischt.
  • Der Erbe hat Handlungen vorgenommen, welche über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehen und sich so in die Erbschaft eingemischt.
  • Der Erbe hat Gegenstände des Nachlasses unterschlagen und verheimlicht und sich dadurch in die Erbschaft eingemischt.
  • Der Erbe lässt die Frist von drei Monaten verstreichen, ohne dass er das Erbe ausgeschlagen hat und es besteht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist. 

Wann wird die Ausschlagung vermutet?

Normalerweise muss der Erbe eine Erklärung abgeben, dass er das Erbe ausschlagen will. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass eine Ausschlagung vermutet wird und man dann nicht die Ausschlagung erklären muss, sondern im Gegenteil die Annahme der Erbschaft. Dies ist im Fall der offenkundigen oder amtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Erblassers anzunehmen: Die Erbausschlagung wird dann nach ZGB 566 Abs. 2 vermutet. 

Was kann getan werden, wenn man über die finanziellen Verhältnisse des Erblassers nicht Bescheid weiss?

Es kann vorkommen, dass man nicht genau weiss, wie viel Vermögen und wie viele Schulden in einem Nachlass vorhanden sind. Diese Problematik steht im Spannungsfeld zur gesetzlichen Frist zur Ausschlagung, denn wenn man nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten das Erbe ausschlägt, so gilt dieses als angenommen, d.h. man übernimmt alles Vermögen und alle Schulden. Es kann dann sein, dass wenn der Nachlass überschuldet ist, man ein Minusgeschäft macht. Aus diesem Grund sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, um sich vor einer solchen Situation zu schützen, nämlich bspw. die Erstellung einens öffentlichen Innventars oder die amtliche Liquidation. 

Vorher ist jedoch zu beachten, dass man stets bemüht sein muss nichts aus dem Nachlass an sich zu nehmen, denn ansonsten kann eine Einmischung vorliegen und man verliert dann die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Es ist also klar, dass eine Ausschlagung, eine Erbannahme bzw. die Massnahmen zur Feststellung der finanziellen Stuation der Erbschaft jeweils genau bedacht werden müssen, da diese grosse Auswirkungen haben können. Aus diesem Grund macht es Sinn, die verschiedenen Möglichkeiten mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt abzusprechen. 

Wie funktioniert die Annahme einer Erbschaft?

Sollte man sich nach einer sorgfältigen Abwägung und innerhalb der Frist von 3 Monaten nach dem Tod des Erblassers dazu entscheiden, das Erbe anzunehmen und keine Ausschlagungserklärung abzugeben, so sind die weiteren Schritte von Belang, um dann auch wirklich in den Besitz der Erbschaftsgegenstände zu kommen. Die Erbengemeinschaft oder der Willensvollstrecker müssen zuerst das Erbe verwalten und es dann aufteilen. Welches Vorgehen konkret Sinnt macht, kommt auf den Einzelfall an, weshalb es sich empfiehlt einen Experten, d.h. einen Anwalt für Erbrecht, beizuziehen. 

Wichtig zu beachten ist, dass man bei Streitigkeiten unter den Erben oder mit dem Willensvollstrecker erst einmal ruhig bleibt und nicht gleich Klage erhebt. Wenn es trotzddem sein muss, ist Folgendes zu beachten: Sobald es zu Streitigkeiten kommt, neigen viele Menschen dazu, den Friedensrichter zu überspringen und wollen nach Möglichkeit direkt Klage beim Gericht einreichen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu empfehlen. Der Gang zum Friedensrichter kann auch bei Streitigkeiten über grosse Summen sinnvoll sein.

Ein Vergleich ist schlussendlich immer die einfachere Möglichkeit als ein aufwändiges Gerichtsverfahren mit teuren Gebühren.

Was ist das öffentliche Inventar?

Eine der oben erwähnten Massnahmen, um bei Unsicherheit über die finanzielle Situation der Erbschaft nicht das Erbe einfach auszuschlagen ist die Anordnung bzw. das Verlangen eines Inventars. Dieses Inventar kann jeder Erbe verlangen. Dabei wird die zuständige Behörde alle Vermögenswerte und Schulden auflisten. Die Schulden stellt die Behörde zusammen, indem es einen Rechnungsruf macht, das heisst indem es alle Gläubiger öffentlich auffordert, sich zu melden.

Nachdem das Inventar gemacht wurde, kann ein Erbe dann entscheiden, ob er die Erbschaft unter dem Inventar annimmt oder ausschlägt. Nimmt er sie unter dem Inventar an, was auch oft vermutet wird, so haftet er nur für Schulden, welche in diesem Inventar aufgeführt werden. Unterlässt ein Gläubiger, seine Forderung anzumelden, so verwirkt er diese. Zudem kann ein Erbe auch immer die amtliche Liquidation verlangen. Selbst bei einem öffentlichen Inventar, lohnt es sich immer einen Anwalt für Erbrecht beizuziehen, welcher bei Fragen helfen kann. 

Was ist eine amtliche Liquidation?

Wie bereits erwähnt kann bei Unsicherheit über die finanzielle Situation der Erbschaft auch eine amtliche Liquidation verlangt werden. Dazu ist jedoch wichtig zu wissen, dass diese nur dann möglich ist, wenn kein Erbe die Erbschaft angenommen hat. Hier wird dann ein Erbschaftsverwalter die Erbschaft liquideren. Sollte sich trotzdem ein Mehrerlös ergeben, so wird dieser dann gleichwohl den Erben zugesprochen. Erweist sich die Erbschaft als überschuldet, so wird sie nach den Regeln des Konkurses liquidiert. 

Sollte die Liquidation einen positiven Saldo erbringen, so wird dieses unter den Erben geteilt. Wichtig ist aber, dass die Erben keine Erbenstellung erhalten und dass das Vermächtnis in einem solchen Fall zuerst ausgerichtet wird. Eine Liquidation ist also einer Ausschlagung vorzuziehen, da mit dieser immer die Möglichkeit besteht, dass ein Erbe dennoch an Geld kommt. 

Wie unterscheiden sich die Einmischung und eine blosse Verwaltungshandlung?

Wie bereits angesprochen, kann die Einmischung während der Ausschlagungsfrist bewirken, dass das Ausschlagen nicht mehr möglich ist und ein Erbe dann auf dem Erbe bzw. insb. allfälligen Schulden sitzen bleibt. Blosse Verwaltungshandlungen sind hingegen zulässig: es gilt also die Einmischung von den Verwaltungshandlungen zu unterscheiden. 

Die Einmischung bedeutet, dass nichts unternommen werden darf, was ausserhalb der Verwaltung des Nachlasses liegt. „Verwalten“ bedeutet, dass eine Handlung zum Bestandes- oder Werterhalt der Erbschaft zu zählen ist. Als Einmischung zählt alles, was über die Sicherstellung des status quo hinausgeht, auch das Verschenken von Gegenständen aus dem Erbe. Auch wenn es auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, kann schnell das Recht auf Ausschlagung verwirkt sein. Deshalb raten wir dringend, die Situation mit einem Spezialisten anzuschauen.

Was ist das Kriterium, ob ich eine Erbschaft ausschlage?

Eine Ausschlagung kann nur dann erfolgen, wenn man darüber Bescheid weiss, was sich alles im Vermögen des Erblassers befindet. Sobald die Erbschaft eröffnet ist, erhält ein Erbe einen Erbschein, mit welchem er sich als Erbe ausweisen kann. Die alleinige Einholung eines Erbscheins bedeutet noch keine Annahme des Erbes. Mit oder ohne Erbschein: das wichtigste Kriterium für die Ausschlagung ist die finanzielle Situation der Erbschaft. 

Wenn man eine Überschuldung vermutet oder auch drohende Prozesse, muss man sich gut überlegen, ob es das Wert ist. Auch wenn man im Zweifel auf lieb gewonnene Familien-Erbstücke verzichtenn muss. Dies mag besser sein als am Ende in kostspielige Prozesse hineingezogen zu werden, die gegen den Erblasser laufen oder auf einem Schuldenberg sitzen zu bleiben.

Ab wann ist es möglich ein Erbe auszuschlagen?

Das Erbe kann ausgeschlagen werden, wenn der Erblasser verstorben ist, der Erbe davon Kenntnis hat und die 3-monatige Frist zu Ausschlagung gewahrt wird. 

Ab wann läuft die Frist zur Ausschlagung?

Die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben ist auch hier zu finden. Während bei gesetzlichen Erben die Frist mit dem Zeitpunkt des Tods beginnt, da man davon ausgeht, dass diese sofort Bescheid wissen, beginnt die Frist bei den eingesetzten Erben erst, wenn diese tatsächlich von der Behörde (oft bei Eröffnung des Testaments) benachrichtigt werden. 

Wo und wie kann das Erbe ausgeschlagen werden?

Über eine Ausschlagung informiert werden muss die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Zu beweiszwecken ist zu empfehlen, die Erklärung schriftlich abzugeben und eingeschrieben zu senden. Die Quittung sollte zudem immer aufbewahrt werden. 

Ist eine anwaltliche Vertretung zur Ausschlagung nötig?

Es gibt keine gesetzliche Norm, welche besagt, dass ein Anwalt oder Notar bei der Ausschlagung mitwirken muss. Es ist jedoch zu empfehlen einen Anwalt beizuziehen, damit er die Möglichkeiten in Betracht ziehen kann und damit auch die richtige Entscheidung getroffen wird, denn die Ausschlagungserklärung ist grundsätzlich der unwiderrufliche Verzicht auf die Erbenstellung und das damit verbundene Mitspracherecht. 

Kann die Entscheidung der Erbausschlagung oder der Annahme rückgängig gemacht werden?

Im Grundsatz ist die Ausschlagungserklärung unwiderruflich. Davon ausgenommen sind Fälle, in welchen sich die ausschlagende Person in einem Irrtum befand, weil sie nicht die Kenntnis über wichtige Informationen hat. Da es sich bei der Anfechtung einer Ausschlagungserklärung um ein noch komplexeres Konstrukt als die Ausschlagung an sich handelt, ist der Beizug eines Anwalts praktisch unerlässlich, wenn man eine Ausschlagungserklärung rückgängig machen will. 

Was sind die Kosten der Ausschlagung?

Die Ausschlaggung ist bei der Nachlassbehörde (im Kanton Zürich: Bezirksgericht) zu melden. Dafür können Kosten entstehen, die grundsätzlich kantonal geregelt sind. 

Führt die Ausschlagung dazu, dass man auf keinen Fall für Schulden haftet?

Die Ausschlagung führt nicht zwingend dazu, dass man für gar keine Schulden haftet. Hat man nämlich innerhalb der letzten 5 Jahre Zuwendungen erhalten, die ausgleichungspflichtig sind, kann es sein, dass man trotzdem für Schulden haftet. Zudem kann es sein, dass man der Herabsetzungsklage unterstellt wird, wenn Pflichtteile verletzt wurden. Diese komplexen Fälle sollten, sofern man mit solchen Forderungen konfrontiert wird von einem au auf Erbrecht spezialisierten Anwalt angesehen werden.  

Was ist die Frist zur Ausschlagung?

Die Erben haben 3 Monate Zeit, die Erbschaft abzulehnen und auszuschlagen. Wenn keine Ausschlagung erfolgt, gilt das Erbe als angenommen. Ein Sonderfall stellt der Fall dar, dass die Erbschaft überschuldet ist. In einem solchen Fall wird die Ausschlagung vermutet und die Erben müssen innerhalb von 3 Monaten die Annahme erklären. Auch bei einem öffentlichen Inventar besteht ein Sonderfall, denn wenn dort nichts erklärt wird, gilt die Erbschaft als unter dem öffentlichen Inventar angenommen. Die Ausschlagungsfrist beginnt bei den gesetzlichen Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und bei den eingesetzten Erben im Zeitpunkt der Mitteilung durch die Behörde, also im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme. Ein Anwalt kann Ihnen behilflich sein, die sicheren Einzelfragen und Fristen zu erläutern.

Was sind die Wirkungen der Ausschlagung?

Im Falle der Ausschlagung erben die nächsten gesetzlichen Erben, es sei denn der Erblasser hat eine andere Anordnung getroffen und somit eine Nacherbeinsetzung verfügt. Der ausschlagende Erbe wird so behandelt, als wenn er nicht da wäre, das heisst, als ob er vorverstorben wäre. Ist der Ausschlagende gesetzlicher Erbe und hatte er Nachkommen, so wird das Erbe an diese gehen. Diese haben dann die Möglichkeit, wieder auszuschlagen. Die Ausschlagung geht dann weiter, bis jemand das Erbe annimmt oder es letztlich mangels Erben an den Staat fällt bzw. konkursamtlich liquidiert wird, da niemand das Erbe annimmt. 

Soll ich Formulare im Internet betreffend die Erbausschlagung nutzen?

Im Internet finden sich viele Formulare zur Erbausschlagung. Diese können hilfreich sein, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sie sollten sich jedoch niemals auf diese verlassen, denn diese sind nur Orientierungshilfen und ersetzen niemals den juristischen Rat im Einzelfall. Jeder Fall ist nämlich individuell zu beurteilen und es gibt jeweils eine Vielzahl an verschiedenen Möglichkeiten und die Gerichtspraxis ist ebenfalls vielfältig. Deshalb sollte nichts auf eigene Faust gemacht werden, ohne einen Experten beizuziehen. Formfehler oder falsche Entscheidungen können irreversible Folgen nach sich ziehen und wiederum zu negativen finanziellen Folgen führen.

Kurzzusammenfassung betreffend die Ausschlagung

Bei einem Erbfall ist es oft so, dass die Erben nicht sofort an Geld denken, sondern den Tod verarbeiten müssen und die Angelegenheiten wie die Beerdigung planen müssen. Aus diesem Grund findet sich im Folgenden eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Informationen rund um die Ausschlagung: 

  • Innerhalb der ersten 4 Wochen nach dem Tod des Erblassers kann ein Inventar verlangt werden, welches die Vermögenswerte aufzeigt und so die Entscheidung über die Ausschlagung erleichtern kann. Die Frist beginnt entweder mit dem Tod (bei gesetzlichen Erben) oder mit der Mitteilung der Behörde bei eingesetzten Erben zu laufen.
  • Das öffentliche Inventar unterbricht die 3-monatige Frist automatisch.
  • Vor der Ausschlagung oder Annahme muss darauf geachtet werden, dass man sich nicht einmischt, weil man sonst nicht mehr Ausschlagen kann. 
  • Briefe an Behörden und Andere sollten eingeschrieben erfolgen und die Quittungen sind aufzubewahren

Es sollte so schnell wie möglich ein Anwalt beigezogen werden, vor allem wenn der Nachlass gross bzw. wertvoll ist.